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Perspektivwechsel durch das Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit Von: Saskia, Irina, Alena, Chris, Tim & Annekatrin
Von der Gastarbeiteranwerbung zum Zuwanderungsgesetz
1955 -1973 Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte • 1950 er – 1960 er Jahren waren gekennzeichnet von der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte * • Bezeichnung „Gastarbeiter“ da ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein sollte • Befristete Zuwanderung der Anwerbepolitik war darauf ausgerichtet, den Arbeitskräftemangel von bestimmten Industriezweigen auszugleichen • Übernahmen während des Wirtschaftswunders wichtige Ersatz-, Erweiterungs- und Pufferfunktionen • „Rotationsprinzip“ hatte theoretisch zum Ziel, dass nach einem temporären Aufenthalt die Rückkehr in das jeweilige Herkunftsland folgen sollte, praktisch funktionierte dies jedoch nicht* • Ohne die ausländischen Arbeitnehmer. Innen wäre das deutsche Wirtschaftswunder wohl nicht in solch kurzer Zeit erreicht worden • Zu dieser Zeit war die Zuwanderung noch kein politisches Thema
1973 -1979 Anwerbestopp und Konsolidierung der Ausländerbeschäftigung • 1973 waren circa 2, 6 Millionen ausländische Arbeitnehmer. Innen in der Bundesrepublik beschäftigt • Auslöser dieses Anwerbestopps war, dass die organisierte Arbeitsmigration beendet und der Ausländerzuzug gestoppt werden sollte • Diese Phase wurde geprägt vom Zuzug der Familienangehörigen • Ziel: vorübergehende Eingliederung für Familien • Grundlage des Ausländergesetzes von 1965 eine Aufenthalts- und Zuzugsgenehmigung* • Forderte Familiennachzug geradezu heraus, da einzig noch zugelassene Form der Zuwanderung*
1979 -1980 Konkurrierende Integrationskonzepte • Nordrheinwestfälische Ministerpräsident Heinz Kühn war der erste Ausländerbeauftragte der Bundesregierung • Forderte 1979 die Anerkennung der faktischen Einwanderungssituation und eine daraus resultierende konsequente Integrationspolitik* • Ungeachtet weiterer Vorschläge überließ die Bundesregierung die Integrationspolitik dennoch den pragmatischen aber oft unkoordinierten Initiativen der kommunalen Verwaltungen • Folge: umfassende Konzepte wurden nicht weiter bearbeitet
1981 -1990 Wende in der Ausländerpolitik • 1981 - 1990 weiterhin geprägt vom Zuzug nachziehender • • • Familienangehöriger Zusätzlich kamen Mitte der 1980 er Jahre vermehrt Asylsuchende und andere Flüchtlinge hinzu Arbeitslosenzahlen nahmen zu In der Politik wurden vermehrt emotionale Debatten geführt, was das öffentliche Interesse der Konzeptlosigkeit der Ausländerpolitik steigen lies. 1982 Nach dem Regierungswechsel nahm Bundeskanzler Helmut Kohl die Ausländerpolitik als ein Dringlichkeitsprogramm auf. Leitlinien: - Aufrechterhaltung des Anwerbestopps - Einschränkung des Familienzuzugs und Förderung der Rückkehrbereitschaft - Integrationsprogramme
1981 -1990 Wende in der Ausländerpolitik • Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble gelang es einen Entwurf darzubringen, welcher am 1. Januar 1991 in Kraft trat • „Neues Ausländerrecht“ bot eine Art Einwanderungsstatus und sollte Einbürgerung von hier aufgewachsenen Jugendlichen bzw. lange Zeit hier lebenden Zuwander. Innen erleichtern. • Ausweisbefugnisse wurden verschärft* • Ermessensspielräume der Ausländerbehörde hinsichtlich möglichen Aufenthaltsverfestigungen erweitert • „neue“ Ausländerrecht brachte Fortschritte aber auch Widersprüche (Anwerbung trotz Anwerbestopp) • Fiktion, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei wurde aufrecht erhalten.
1991 -1998 Praktische Akzeptanz der Einwanderungssituation • Fall der Mauer sowie Grenzöffnung der ehemaligen Ostblockstaaten führte zu sprunghaften Zuzugszahlen* • Häufige Diskussionen bezüglich dem verankerten Grundrecht auf Asyl (Art. 16 GG) → rechtsextreme Gewalttaten gegenüber Migrant. Innen • 6. Dezember 1992 → Asylkompromiss von CDU/CSU, FDP und SPD • Einschränkung des Grundrechtes auf politisches Asyl durch die Drittstaatenregelung sowie das Flughafenverfahren • Wurde 1. Juli 1993 rechtskräftig
1998 -2004 Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz • Der Asylkompromiss begrenzte die Zuwanderung von Asylbewerbern und Aussiedlern • 1. Januar 2000 wurde die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gültig
1998 -2004 Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz • 2001 wurde von Süßmuth ein Punktesystem vorgeschlagen • Hailbronner fasste Süßmuths Kommission in sechs Positionen zusammen: 1. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet hat künftig im Rahmen eines migrationspolitischen Gesamtkonzepts (Zuwanderungsgesetz) zu erfolgen, das sich stärker an den Interessen der Bundesrepublik Deutschland orientiert 2. Das Gesamtkonzept schließt Rechte auf Daueraufenthalt (Einwanderung) und Integration mit ein. 3. Der befristete Aufenthalt und der Daueraufenthalt qualifizierter Ausländer liegen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland und sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der Arbeitsmarktbedürfnisse mittels eines möglichst flexiblen Instrumentariums zu ermöglichen.
1998 -2004 Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz 4. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern, der nicht im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, ist in stärkerem Maße als bisher einer Steuerung und Begrenzung zu unterwerfen. Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, sind in ihre Heimatstaaten zurückzuführen. 5. Ausländern, die sich für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet entscheiden, müssen verstärkte Integrationsbemühungen (Deutschkenntnisse usw. ) abverlangt werden. Umgekehrt sind verstärkte Integrationsangebote von Bund, Ländern und Gemeinden erforderlich 6. Die Bundesrepublik gewährt weiterhin politisch Verfolgten und aus anderen Gründen schutzbedürftigen Personen Zuflucht.
Das Zuwanderungsgesetz
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
In § 1 wird der Zweck und der Anwendungsbereich des Gesetzes genannt: (1)Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. […] Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung und Integration von Ausländern. • Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
Im Zuwanderungsgesetz werden drei Arten des Aufenthaltstitels erteilt: 1. Visum (§ 6) Ein Ausländer kann ein Visum für die Durchreise erhalten oder für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Dieses richtet sich dann nach den Regelungen der Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) Ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. oder 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) 1. Ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung § 16 Studium, Sprachkurse, Schulbesuch • […] Die Geltungsdauer der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. • Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18 Beschäftigung • Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstiteln zu übernehmen.
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit • Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist im Aufenthaltstitel festgehalten bzw. ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel • §§ 39 -42: wird die Zustimmung zur Berechtigung zur Erwerbstätigkeit benötigt oder nicht? • Beschränkungen bei der Erwerbstätigkeit müssen im Aufenthaltstitel genannt sein (Welche Beschäftigung ist erlaubt…) • Es gibt keinen separaten Verwaltungsapparat mehr für die Arbeitserlaubnis; die Entscheidung über Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geht nun einheitlich durch die Ausländerbehörde („one-stop-government“)
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen • § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz • Schutzgewährung für Flüchtlinge aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten • § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen • Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar berechtigte Asylbewerber; diese bekommen jedoch nach neuer Rechtslage nicht sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sondern regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren erteilt! • § 26 Dauer des Aufenthalts nach diesem Abschnitt • Aufenthaltserlaubnis jeweils für längstens 3 Jahre
Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen § 27 Grundsatz des Familiennachzugs • Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Kapitel 5 Abschnitt 1 Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht: • Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt • Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Diese Frist beträgt 6 Monate. In besonderen Härtefällen kann diese verlängert werden. • Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
Ausweisung Es wird nach der Zwingenden Ausweisung (§ 53), der Ausweisung im Regelfall (§ 54) und der Ermessungsausweisung (§ 55) unterschieden.
§ 53 Zwingende Ausweisung Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er • rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei • • Jahren verurteilt wurde wegen mehreren Straftaten innerhalb von fünf Jahren verurteilt wurde und diese zusammengezählt drei Jahre ergeben. durch die letzte rechtskräftige Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde er nach dem Betäubungsmittelgesetz eine vorsätzliche Straftat oder Landfriedensbruch begeht und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. (Auf Bewährung zählt hier nicht!) er wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (auch hier zählt auf Bewährung nicht!) Ausweisung bei Straftaten!
§ 54 Ausweisung im Regelfall wenn • er rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bei welcher die Möglichkeit diese auf Bewährung zu vollziehen, nicht gegeben ist • er wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt ist • er ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, an einen anderen abgibt oder damit handelt, er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet • er sich im Rahmen eines verbotenen Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
§ 54 Ausweisung im Regelfall • er einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat, er diese unterstützt oder unterstützt hat—es muss aber eine gegenwärtige Gefährdung bestehen, um eine Ausweisung zu begründen. • er die demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich gewalttätig wird oder mit Gewalt droht • er falsche Angaben bei Befragungen gibt, wie z. B. frühere Aufenthalte in Deutschland verheimlicht, falsche Angaben in Bezug auf Terrorismus unterstützende Organisationen macht • er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der verboten wurde (z. B. aufgrund von kriminellen Handlungen etc)
§ 55 Ermessensausweisung Wenn • sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. • er falsche Angaben zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels gemacht hat • bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften • er Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel konsumiert und nicht zu einer erforderlichen Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich dem entzieht.
§ 55 Ermessensausweisung • durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist • für sich, seine Familie oder sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe bezieht • für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, terroristische Taten wirbt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört
Bei dieser Entscheidung der Ausweisung sind zu beachten: • Dauer des Aufenthalts, inwieweit er an die Bundesrepublik gebunden ist (Job, persönliche Bindung etc) • Folgen für die Familienangehörigen oder Lebenspartner • Voraussetzungen (§ 60 a Duldung) für die Aussetzung einer Ausweisung
Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht §§ 57 -62
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§ 57 -62 § 57 Zurückschiebung • Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. § 58 Abschiebung • Der Ausländer ist abzuschieben, wenn er ausreisepflichtig ist und nicht sicher ist, dass er freiwillig die BRD verlässt oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§ 57 -62 § 58 a Abschiebungsanordnung • Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer eine Abschiebungsanordnung erlassen, wenn dadurch zum Beispiel eine terroristische Gefahr abgewehrt werden kann. Sie ist sofort vollziehbar! § 59 Androhung der Abschiebung • Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. • In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§ 57 -62 § 60 Verbot der Abschiebung • Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) • Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
Zielgruppen des Zuwanderungsgesetztes
Arbeitsmigranten • • • Hochqualifizierte Selbständige EU Bürger/innen aus EU-Beitrittsstaaten Saisonarbeitnehmer/innen
Ausländische Studierende • Bedingungen für Studierende sind in § 16 und 17 des Zuwand. G • Bekommen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7, die um weitere 2 Jahre verlängert werden kann wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. • Arbeitserlaubnisrecht wurde für Studenten durch das Zuwand. G geändert. • „ 90 Tage Reglung“ wurde auf 120 Tage oder 240 halbe Tage erhöht • Nach abgeschlossenem Studium bis zu 18 Monate Verlängerung des Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche möglich. • Arbeitserlaubnis wird nach einer Arbeitsmarktprüfung nach § 18 erteilt • Der größte Teil der Prüfung entfällt für Stipendiaten seit November 2007 nach Weisung des Bundesministeriums für Arbeit
Flüchtlinge • Asylbewerber • Geduldete Flüchtlinge • Kontingentberechtigte und gleichgestellte Personen • Konventionsflüchtlinge • Bürgerkriegsflüchtlinge
Spätaussiedler • Stammen aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten • Muss mit Aufnahmebescheid einreisen • Erfolgt eine Anerkennung als Spätaussiedler erhalten Zugewanderte durch das Bundesverwaltungsamt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft • Änderung durch das Zuwanderungsgesetz bei der Anerkennung als Spätaussiedler • Kernpunkt der Änderungen ist die Abhängigkeit der Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers : - Deutschkenntnisse müssen im Rahmen eines Sprachtests im Herkunftsgebiet oder durch Vorlage des Zertifikats "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. - Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei Ehegatten und Abkömmlingen - Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten nur möglich, wenn die Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren besteht
Familienzusammenführung (§§ 27 - 36)
Familienzusammenführung Ehegattennachzug − Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben − der nachziehende Ehepartner muss sich grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können − Das Auswärtige Amt verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau » A 1 « des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. − Das gilt nicht nur für den Ehegattennachzug zu Ausländern, sondern auch zu Deutschen.
Ehegattennachzug − Ausnahmen gelten allerdings für den Ehegattennachzug zu Ausländern, die sich als Hochqualifizierte, Forscher oder Selbstständige in Deutschland aufhalten, wenn die Ehe schon bei Einreise bestand. − Ebenfalls befreit von dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse sind Ausländer, die sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können oder bei denen erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. − Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache können Angehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA zu ihren Ehegatten nachziehen, da ihnen die visumsfreie Einreise erlaubt ist. − Durch das Erfordernis von einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache sollen Zwangsehen verhindert und die Integration von nachziehenden Ehefrauen verbessert werden.
Kindernachzug − Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen. − Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden. − Beim Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil besteht für Kinder unter 16 Jahren ein Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels. − Für den Kindernachzug zu einem Ausländer müssen beide Eltern oder allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.
Familiennachzug zu Flüchtlingen − Minderjährige Kinder eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings erhalten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie ledig sind. − Eltern eines in Deutschland anerkannten, minderjährigen Flüchtlings haben Anspruch auf Nachzug. − Voraussetzung ist, dass sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. − Beim Familiennachzug zu erwachsenen Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen muss der Nachzug von Ehegatten oder Kindern, wenn der Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde und die Familienzusammenführung nicht in einem Drittstaat möglich ist, zu dem der Flüchtling oder sein Familienangehöriger eine besondere Bindung hat.
Familiennachzug zu Deutschen − Für den Familiennachzug zu einem Deutschen müssen die Betreffenden verheiratet sein oder ein lediges Kind bis 18 Jahre haben. − Einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes muss die Einreise genehmigt werden, wenn er/sie zur Personensorge einreist.
Familiennachzug zu Ausländern ´ − Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Betroffene eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und über ausreichenden Wohnraum verfügen. − Zudem muss der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder entsprechend Genfer Konvention besitzen, seit 2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Ehe bereits bei der Erteilung bestehen. − In anderen Fällen kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Familiennachzug bei vorübergehendem Aufenthalt − Die Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen darf höchstens so lange gültig sein wie des Stammberechtigten. − Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten durch Nebenbestimmung oder durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten − Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle einer Aufhebung der Ehe als eigenständiges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wenn: − Die Ehe mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet bestanden hat − Der Ausländer gestorben ist, während die Ehe im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt war.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge „Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. “
• „Kontingente“ = festgelegte Anzahl, welche gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden sollen • Durchlaufen KEIN Aysl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren • Können ihren Wohnsitz nicht frei wählen • Erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
§§ 22 – 24 Aufenth. G
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland „Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. “
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen • Die obersten Landesbehörden bzw. das Bundesministerium des Innern hat die Möglichkeit anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird • Die Anordnung kann sich sowohl auf Personen beziehen, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten als auch auf bereits Aufhältige. • Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. • Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 23 a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen • „Härtefallkommissionen“ • Voraussetzung ist, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist • Des Weiteren müssen besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden.
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz • Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für eine bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. • Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er zugewiesen wurde.
Konventionsflüchtlinge
Konventionsflüchtlinge „Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz) genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. “
Konventionsflüchtlinge • Flüchtlinge, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde z. B. weil sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind • Diese können trotzdem Abschiebungsschutz erhalten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenth. G feststellt
§ 60 Abs. 1 Aufenth. G • „…darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. “ • „Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. “ • Konventionsflüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenth. G mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. • Umgangssprachlich wird dieser Vorgang auch "Kleines Asyl" genannt.
Asylrecht für verfolgte Homosexuelle
Asylrecht für verfolgte Homosexuelle • In über 70 Ländern strafrechtlich sanktioniert. • Der Europäische Gerichtshof (Eu. GH) in Luxemburg hat entschieden, dass homosexuelle Flüchtlinge Anspruch auf Asyl haben, wenn ihnen in ihrer Heimat Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht. • Dies gilt aber nur, wenn in den jeweiligen Herkunftsländern der Flüchtlinge tatsächlich auch Haft- oder Todesstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden.
Asylrecht für verfolgte Homosexuelle • Homosexuelle → „Soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention • Begründung: Die sexuelle Ausrichtung ist ein so bedeutsames Merkmal für die Identität eines Menschen, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten. Zielten strafrechtliche Bestimmungen speziell auf Homosexuelle ab, müssten sie daher als eine "soziale Gruppe" angesehen werden, "die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird".
"Androhung von Strafe" reicht aber nicht aus • Laut Urteil ist die Androhung von Strafen allein aber noch kein für Asyl ausreichender Eingriff in die Grundrechte von Homosexuellen. • Schutz vor Verfolgung müssen ihnen die EUMitgliedstaaten erst dann gewähren, wenn Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch "tatsächlich verhängt werden".
Arbeitsgenehmigung (&& 39 - 42)
§ § § Die Arbeitsgenehmigung wird in der Regel nach oder mit der Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Eine Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Eine Arbeitsgenehmigungspflicht besteht auch nicht für Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dabei ist zu berücksichtigen: Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes (Nachrangigkeit)
Arbeitsberechtigung − Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb beschränkt. Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer beispielsweise: − eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat; − eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält;
− einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt; − dem ausländischen Ehegatten einer nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder Ausländer, wenn er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt; − einem Ausländer, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und hier einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule oder einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat.
Versagen der Arbeitsgenehmigung − Die Arbeitsgenehmigung wird nicht erteilt, wenn folgende Tatbestände vorliegen: − Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen. − Die Arbeitsbedingungen sind ungünstiger als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern. Die Arbeitserlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. − Der ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat. − Der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung nicht zurückgibt, obwohl das Arbeitsamt ihn dazu aufgefordert hat oder − wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Freizügigkeitsgesetz/EU Der Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes enthält das neu eingeführte Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Es regelt den Aufenthalt von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen.
Anspruch: Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der EU das Recht auf Freizügigkeit, also auf Einreise und Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, wenn • sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind • • sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen sie Familienangehörige eines ausländischen Arbeitnehmers sind Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und eigenständig ihren Unterhalt sichern.
Wirklichkeit: Ab dem 1. Januar 2014 gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Bulgarien und Rumänien. Das bedeutet: Zuwanderer können innerhalb der EU überall eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihren Familienangehörigen dort leben. Um ausreichenden Sozial- und Krankenversicherungsschutz zu erhalten sind Unionsbürger dazu verpflichtet in Vollbeschäftigung oder als Selbstständige zu arbeiten, da sie meist über keinen Krankenversicherungsschutz aus ihrem Heimatland oder sonstige Rücklagen verfügen.
Zuwachs an prekären Lebens-und Arbeitsverhältnissen → Viele Menschen leben und arbeiten in Deutschland ohne in die Kranken- oder Sozialkasse einzuzahlen. Ernsthafte gesundheitliche Probleme entstehen durch strukturelle medizinische Benachteiligung der ärmeren Unionsbürger → Gefahr durch gefährliche Infektionskrankheiten (z. B. Tuberkulose, Polio) die weder erkannt noch behandelt werden Hohe Kosten für die Allgemeinheit durch Einführen von Infektionskrankheiten und Unversicherte im Krankheitsfall Strukturelle Benachteiligung der Kinder von Unionsbürgern
In Deutschland leben mehr als 16 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund. Das ist ein Fünftel der Bevölkerung. Wir sind ein Einwanderungsland. Aber ist diese Entwicklung bereits im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger angekommen? Und was haben Politik, Wissenschaft und vor allem die politische Bildung bislang geleistet, um dieser Realität gerecht zu werden? Was muss noch getan werden, um die Fähigkeit und Bereitschaft aller zur gleichberechtigten Mitwirkung an der Gestaltung von Demokratie und Zivilgesellschaft zu fördern?
Einführungstest Baden-Württemberg
Aufgabe 1 Welches ist ein Landkreis in Baden-Württemberg? □ Demmin □ Neckar-Odenwald-Kreis □ Nordfriesland □ Altötting
Aufgabe 2 Welche Farbe hat die Landesflagge von Baden. Württemberg? □ blau-weiß-rot □ schwarz-gold □ weiß-blau □ grün-weiß-rot
Aufgabe 3 Welches Bundesland ist Baden-Württemberg? □ 1 □ 2 □ 3 □ 4
Aufgabe 4 Welcher Minister/ welche Ministerin hat BW nicht? □ Finanzminister. In □ Kulturminister. In □ Innenminister. In □ Außenminister. In


