
3f0a7dcf7b408eec6b656af0e5bebfc4.ppt
- Количество слайдов: 44
Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni, GPA-Bundesrechtsabteilung GPA- Außendienstkonferenz St. Pölten 23. 10. 2006
Innerstaatliches Recht n n n Gesetze über Ausländerbeschäftigung, (Kontingentierung, Schlüsselkräfte) Fremdenrecht (Aufenthaltsbewilligung) Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht
4 Grundfreiheiten der EU n der freie Personenverkehr n n n Freizügigkeit der AN Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit n n Recht ungehindert von einem Mitgliedstaat aus Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu haben Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit: Entsendung n der freie Warenverkehr n der freie Kapitalverkehr
Fallgruppen n n innerhalb der EU nach D, F, I, B, NL, L, … EU-Erweiterungsländer 1. 5. 2004 n n Malta, Zypern ohne Beschränkungen Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien: eingeschränkt bis 30. 4. 2011 Länder mit Assoziationsabkommen: z. B Schweiz, Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko außerhalb der EU - ohne Assoziationsabkommen
Mehrere rechtliche Ebenen n EU-Recht, EU-RL n n n Entsende. RL Dienstleistungs. RL Bilaterale (völkerrechtliche) Verträge Europäisches Schuldübereinkommen (EVÜ) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (80/934/EWG) Innerstaatliches Recht n n n Verfassungsrecht Gesetze über Ausländerbeschäftigung, Kontingentierung, Fremdenrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht
Fragen im Arbeitsrecht n Welches Recht kommt zur Anwendung? „Kollisionsnormen“ n Welche Art der Arbeitsleistung liegt vor? n Wo ist das zuständige Gericht ?
EVÜ und Arbeitsrecht n n n In Österreich seit 1. 12. 1998 in Kraft, für alle nach dem 30. 11. 1998 abgeschlossenen AV, völkerrechtlicher Vertrag (davor IPRG, sehr ähnlich, aber Problem der Kollision verschiedenen IPRG) Grundsatz der freien Rechtswahl Öffentlich rechtliches Arbeitsrecht wird vom EVÜ nicht erfasst (nur vertragliche Schuldverhältnisse) Grundsatz der stärksten Beziehung Zwingende Bestimmungen bleiben aufrecht n n Bei kurzem Arbeitseinsatz bleibt Schwerpunkt des AV Österreich Arbeitsrechtlicher Standard des bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes ist dadurch unabdingbar gesichert
Möglichkeit der Rechtswahl n bei AV mit Auslandsberührung möglich, Einschränkung: zwingende Bestimmungen jenes Rechts, zu dem größte Nahebeziehung besteht n n n Für Teile/ganzen Vertrag, ausdrücklich oder mit hinreichender Sicherheit Nach IPRG „ausdrückliche“ Rechtswahl gefordert Keine Rechtswahl n n n Recht des Staates in den AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Ort der Arbeitsverrichtung) ODER Recht des Staates in dem Niederlassung, die AN eingestellt hat (Niederlassungsort des AG) es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der AV engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist (sogenannte „Ausweichklausel“)
zwingend weiter anzuwenden n n Bestimmungen d. Arbeitnehmerschutzes Frauen- Kinder- Jugendlichen- und Behindertenschutz AZG und ARG Wochenend- und Feiertagsruhe
Eingriffsnormen n Keine Definition, was das ist Normen in öffentlichem, wirtschaftsund sozialpolitischen Interesse greifen in private Rechtsverhältnisse ein Es gilt dabei Recht des Staates, in dem Arbeitsleistung erbracht wird.
Eingriffsnormen n n n Normen über Entgeltfortzahlung Entgeltsicherung im Insolvenzfall Kündigungsschutzrecht Arbeitszeit und Arbeitsruhe Dienstnehmerhaftpflicht Arbeitnehmer. Innenschutz Kautionsschutzgesetz
Entsendung n n n Arbeitsleistung in anderem Staat, als in jenem, in dem er für gewöhnlich arbeitet Vereinbarung über die Entsendung Echte/unechte Entsendung
Echte Entsendung n n Gewöhnlicher Arbeitsort bleibt im Inland AN muss „längere Zeit“ im Inland gearbeitet haben (in SV starre Grenzen) Absicht, die Arbeit nach der Entsendung im Inland fortzusetzen Schwerpunkt der Arbeitsverhältnisse muss im Inland bleiben
Unechte Entsendung n n n Mitarbeiter sind nur zur Arbeitsleistung im Ausland aufgenommen worden Es gilt Recht dieses Staates Grenzen zur echten Entsendung sind oft schwer ziehbar
Entsenderichtlinie n n n Nur auf Entsendungen innerhalb des EU -Raumes anwendbar Enthält Mindeststandards Innerstaatliche Umsetzung im AVRAG
Entsendungsdienstzettel (§ 2 Abs 3 AVRAG) n n Voraussichtliche Dauer der Auslandsentsendung Währung, in der Entgelt bezahlt wird Regelungen über die Rückführung nach Österreich Zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit
Arbeitskräfteüberlassung n n Geregelt im AÜG Konzerninterne Überlassungen sind nicht erfasst Grenzüberschreitende Überlassungen von Bewilligungspflicht ausgenommen Anzeigepflicht am Sitz des Beschäftigerbetriebes
Dienstreise n n In der Regel kürzer angelegt als die Entsendung Dienstlicher Auftrag des Arbeitgebers Ständiger Dienstort zur Erbringung der Arbeitsleistung wird verlassen Tägliche Rückkehr kann nicht zugemutet werden
Sozialrechtskoordination n Bilaterale Abkommen n n Mehrseitige Abkommen n n z. B mit Kroatien, Kanada, Chile, Israel, USA z. B zw D, Lichtenstein, Ö und Schweiz im Bereich der sozialen Sicherheit VO EG 883/2004 (=EG VO 1408/71) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU, gilt seit 1. 5. 2004 auch für Tschechien, Ungarn, Polen Slowakei n n Koordinationsnormen Kollisionsnormen
Sozialrechtskoordination in EU n n keine inhaltliche Vereinheitlichung, Betrifft Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invaliditätssicherung, Alters- und Hinterbliebenenrente Bei Alterspension: Teilpension nach zeitlichem Anteil Arbeitslosigkeit: Prinzip der Zusammenrechnung
Sozialrechtskollision n n Territorialitätsprinzip Ausnahmen: n n n Bei vorübergehender Beschäftigung i a Mitgliedsstaat (Entsendung) bis zu 12 bzw 24 Monate – Zuständigkeit des gewöhnlichen Beschäftigungslandes wird nicht berührt Bei gleichzeitiger Beschäftigung in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten – Wohnsitz-Statut Begriff „entlohnte Tätigkeit“ statt „AN“
Sozialrecht und Entsendung n n Inlandsprinzip bleibt Wenn kein Abkommen existiert: n § 3 Abs 2 lit d ASVG n n DG Sitz in Österreich – entsendet AN Gilt bis 5 Jahre als im Inland beschäftigt § 130 ASVG: bei Erkrankung im Ausland unmittelbarer Anspruch gegen den DG ! Rücksprache mit GKK empfehlenswert
Sozialrecht und Entsendung n n Bilaterales Abkommen mit EU Ausland bleibt im ASVG, bis maximal 24 Kalendermonate, dann wechselt die SVPflicht ins Einsatzland n n Ausnahme: Canada/Chile 60 Monate, USA 5 Jahre Verlängerung der Frist über Antrag an das BMSG möglich
Keine Entsendung n n Länger als 12 Monate von Anfang an geplant DN von bisherigem DN in Mitgliedsstaat karenziert, arbeitet in anderem Mitgliedsstaat bei Tochterunternehmen, bezieht dort Lohn Personen die im anderen Mitgliedsstaat eingestellt werden Wenn entsendendes Unternehmen im Entsendestaat lediglich Briefkastenfirma betreibt
Echte Entsendung n n EU-Bürger wird aus Mitgliedstaat in EU-Land entsendet Von einem Unternehmen, dem er/sie gewöhnlich angehört Sofern voraussichtliche Dauer nicht mehr als 12 Monate und nicht andere Person ablöst, für die Entsendezeit abgelaufen ist (Formblätter: E 101, 128)
Nicht EU-Bürger n Wird ein Nicht EU Bürger in EU Staat entsendet gelten die bisherigen (bilateralen) Abkommen über Soziale Sicherheit weiter
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) n n Sollen doppelte Versteuerung des selben Einkommens verhindern Besteuerungsrecht geht nicht auf Tätigkeitsstaat über, sondern bleibt bei Ansässigkeitsstaat (Österreich !) wenn 3 Voraussetzungen gegeben: n n Nicht länger als 183 Tage/Jahr in anderen Staat während des Steuerjahres aufhält UND Vergütungen von AG, der nicht im anderen Staat ansässig ist, gezahlt werden UND Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat Gilt für DBA mit Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechien
weder DBA noch steuerlich begünstigte Tätigkeit n n n Pflicht zur doppelten Versteuerung !!! Antrag auf Beseitigung der Doppelbesteuerung (§ 48 BAO) Befreiungs- oder Anrechnungsmethode Wohnsitz Lebensmittelpunkt in Ö Nachweis über ESt. Zahlung im Ausland Ausländische Steuer muss der ö ESt entsprechen
Steuerrecht und Entsendung n Steuerlich begünstigte Tätigkeit ? (§ 3 Abs 1 Z 10 ESt. G) n n Inländische Steuerbefreiung bei Errichtung von Anlagen im Ausland, Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung; mehr als 1 Monat ! nicht: reine Beratungstätigkeit, ausschließliche Planung Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ? n n Liste in www. bmf. gv. at außerhalb der EU mit z. B Japan, Kanada, Pakistan, Mongolei, Kuweit
Arbeiten in zwei/mehr Staaten n n Jeder Staat kann den Teil des Einkommens besteuern, der auf die Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet entfällt, sog „Progressionsvorbehalt“ gilt nur für Ansässigkeitsstaat Kontakt zu zuständigem Finanzamt Bereich zwischenstaatliches Steuerrecht ist empfehlenswert
Grenzgänger n d. s. im Inland ansässige AN, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben
Nächtigungsgelder bei Auslandsreiseeinsatz LSt. R 2002 n n n Abgabenfrei bei Abrechnung (incl Frühstück) Ohne Beleg: bis 3 Gebührenstufe f Bundesbedienstete Mit Beleg: der volle Betrag
Entsende-Richtlinie n …. über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nur innerhalb der EU n n n Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Wahrung der Rechte der AN Beseitigung von Hindernissen und Unklarheiten, die den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen
3 Formen der AN-Entsendung n n 1. Werkvertragsentsendung z. B Montage 2. Unternehmens/konzerninterne Entsendung z. B AN arbeitet in Niederlassung oder Tochterunternehmen n 3. Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durch Leiharbeitsunternehmen
Zwingend einzuhaltende Arbeitsbedingungen n n n Höchstarbeitszeiten Bezahlter Mindestjahresurlaub Mindestlohnsätze (Aufnahmestaat) Überstundenzuschläge Gleichbehandlung von Männern und Frauen Schutzmaßnahmen für Schwangere Regelungen für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
Ausnahmemöglichkeiten n Montageprivileg in RL: n Bestimmungen über bezahlten Jahresurlaub und Mindestlohnsätze gelten nicht bei Erstmontage, Einbauarbeiten, die Bestandteil des Liefervertrages sind, wenn sie für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich, wenn von Facharbeitern des Lieferbetriebes ausgeführt gilt nicht für Bauarbeiten n Ermächtigung der Mitgliedsstaaten n n Regelungen über Mindestlohnsätze sind nicht zur Anwendung zu bringen, wenn die Entsendedauer kürzer als 1 Monat – nur für Werkvertrags- und Konzernentsendung Vorschriften über bezahlten Mindesturlaub und Mindestlohnsätze auf entsandte Arbeitnehmer nicht anzuwenden sofern der Umfang der zu errichtenden Arbeiten gering ist – nur für Werkvertrags- und Konzernentsendung
Umsetzung in österr. Recht n n n § 7 b AVRAG: Werkvertragsentsendung § 7 b (2) AVRAG: Montageprivileg § 10 (1, 3, 4 und 10 a) AÜG: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung § 1 (2) Z 5: Konzernentsendung/Überlassung § 7 a Entsendung aus einem Drittstaat § 7 b (1) Zi 4 AVRAG: Infopflichten
Dienstleistungs-RL n „Herkunftslandprinzip“ : wurde ersetzt durch „freien Dienstleistungsverkehr“ d. h. die Unterscheidung zw Selbständigen und ANInnen ist nach dem Recht des Mitgliedsstaates zu regeln, wo Dienstleistung zu erbringen ist. n n Sollte Vorschriften über Entsendung und Leiharbeit enthalten Forderung nach Kontrolle, Sanktionen und klare Regeln über den Einsatz von Arbeitskräften aus Nicht EU-Ländern bei der AN-Entsendung
Dienstleistungs-RL: Ausnahmen (Kompromiss 2/06) n n n Arbeitsrecht, darf nicht verwässert werden Soziale Grundrechte, soll Vorrang vor DL-Freiheit haben Leiharbeit Gesundheits- und Soziale Dienstleistungen, Verbraucherschutz Dienste von allgemeinem Interesse (Wasser, Energie, Abfallwirtschaft)
Ende
Tschechien – Juli 2006 n n n Neues Arbeitsgesetzbuch AGB ab 1. 1. 2007 Detailliert, wo internationale und europäische Regelungen umgesetzt werden mussten „Was nicht verboten ist, ist erlaubt. “ Vertragsfreiheit Generelle Gebote (als Auslegungshilfen) n n Gleichbehandlung Verbot unternehmerisches Risiko aufzubürden Recht des Arbeitnehmers auf Information über seine Recht auf gleiche Entlohnung von gleicher Arbeit
Tschechien n n n 40 Stunden Woche Schicht max 9 Stunden Bei Flex – AN hat Recht Beginn und Ende selbst zu wählen Nach 6 Stunden Pause von 30 Minuten Üst: max 8/Woche, max 50/Jahr AG führt Arbeitszeitkonto
Tschechien n n Probezeit max 3 Monate Kündigungsfrist 2 Monate (AN/AG) Kündigungsgründe im Gesetz (AG) Keine Kündigung des AG ohne Gründe !
Tschechien n Kollektives AR – sehr strittig Info - und Verhandlungspflichten Gesetzlich Mindestlohn: ca € 252/Monat
3f0a7dcf7b408eec6b656af0e5bebfc4.ppt