1a6a4b84dd2e2b472a8b4e5d76c0c09b.ppt
- Количество слайдов: 24
Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Fachtagung 8. November 2012 Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV Béatrice Peterhans 1
Anspruchsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit abklären (Art. 21 Abs. 1 lit. a ELG) 2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt? - CH Wohnsitz+Aufenthalt Art. 4 und 5 ELG - Leistung der AHV/IV - Spezialfälle 0 -Rente - gewisse Karenzfristen für nicht CH/EU-Pers. 3. Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt? Art. 10 und 11 ELG Die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen. 2
Mitgliedstaaten der EU • • • Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien • • • Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen • • • Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Mitgliedstaaten der EFTA Fürstentum Lichtenstein, Island, Norwegen
Sozialversicherungsabkommen mit ausserordentlicher Rente • • • Australien Chile Japan Jugoslawien (Bosnien, Herzegowina Serbien, Montenegro) Kanada • • • Kroatien Mazedonien Quebec San Marino Türkei USA Sozialversicherungsabkommen ohne ausserordentliche Rente Indien, Israel
EL an Personen mit AHV- oder IV-Leistungen Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Persönliche Voraussetzungen Wirtschaftliche Voraussetzungen • Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz • Die anerkannten Ausgaben • Alters- oder IV-Rente IV-Taggelder ab 6 Monate Hilflosenentschädigung ab 18. Altersjahr • Karenzfrist für Staatsangehörige ausserhalb CH/EU übersteigen die anrechenbaren Einnahmen • Keine C-Bewilligung? Familiennachzug? Einreise im Rentenalter? Abklärung einer ev. vorliegenden Unterhaltsverpflichtung beim Migrationsamt 5
EL an Personen ohne AHV- und IV-Renten EL ohne Rente kann nur bei erfüllten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgerichtet werden Persönliche Voraussetzungen • Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz • CH / EU / EFTA Bürger. In • Vertragsausländer. Innen: IV + Hinterlassene nach 5 Jahren plafonierte EL AHV nach 10 Jahren EL • Drittstaatsangehörige nur als Hinterlassene nach 10 J. Wirtschaftliche Voraussetzungen • Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen • Keine C-Bewilligung? Familiennachzug? Einreise im Rentenalter? Abklärung einer ev. vorliegenden Unterhaltsverpflichtung beim Migrationsamt 6
Persönliche Voraussetzungen
Wohnsitz und Aufenthalt müssen kumulativ in der Schweiz liegen n Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG nach den Art. 23 -26 ZGB. n Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. n Der Begriff des Aufenthalts bezeichnet das tatsächliche und legale Verweilen an einem Ort. n Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz können keinen EL-Anspruch geltend machen. 8
Aufenthaltsbewilligungen Ausweisart Ausweis C B EG/EFTA Bewilligungsvorsaussetzungen Niederlassung, das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und ohne Bedingungen AN oder SE Nachweis einer Arbeitsstelle oder selbständigen Erwerbstätigkeit, existenzsicherndes Einkommen L-Bewilligung: 1 Jahr, Stellensuche oder befristete Arbeit B EG/EFTA Verbleiberecht (inkl. Familienangehörige) nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (FZA 1251/70) L EG/EFTA B EG/EFTA NE, Rentner. Innen. Studierende Rentnerinnen und Rentner: Nachweis genügender Mittel nach ELG Studierende: Kranken- und Unfallschutz, genügende Mittel, Studiumplatz 9
Spezielle Aufenthaltsbewilligungen n n Ausweis N für Asylbewerbende Ausweis B FL oder C FL für anerkannte Flüchtlinge Ausweis S Schutzbedürftige, Wegweisung nicht zu zulässig Ausweis F VA für vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft (Asylgesuch abgelehnt, aber Wegweisungshindernisse oder Aufnahme aus humanitären Gründen) mit Flüchtlingseigenschaft (Flüchtling gemäss Flüchtlingskonvention, aber Asylausschlussgrund auf Grund verwerflicher Handlungen) Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligungen N, S oder F VA ohne Flüchtlingseigenschaft sind die Karenzfristen nach Art. 5 ELG Abs. 1 oder 3 anzuwenden oder es besteht kein Anspruch auf EL gemäss Art. 5 Abs. 4 ELG. 10
Familiennachzug Ja Nein Schweizerinnen/Schweizer Asylbewerbende EU/EFTA Staatsangehörige Kurzaufenthaltsbew. Ausweis L Vorläufig Aufgenommene kein Flüchtling = Ausweis F ausländische Staatsangehörige ausländische Drittstaatsangehörige Nachzug ausl. Ehegatte/Ehegattin Jahresbewilligung Ausweis B Ausweis N Kurrzaufenthaltsbew. Ausweis L ausländische Staatsangehörige Niederlassung Ausweis C 11
Familiennachzug EU/EFTA-Staatsangehörige n Staatsangehörige der EU/EFTA haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und die eigenen Kinder sowie Kinder des Ehegattens bis zum 21. Altersjahr. n Eltern und Kinder über 21 Jahre von EU/EFTA-Staatsangehörigen haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern die in der Schweiz lebenden Angehörigen ihnen Unterkunft und Wohnung gewähren (Verpflichtungserklärung beim Migrationsamt). 12
Familiennachzug Drittstaatsangehörige n Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C haben Anspruch auf Nachzug der Ehegatten und der ledigen Kinder bis zum 18. Altersjahr, wenn sie mit ihnen zusammen wohnen. n Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B kann der Nachzug bewilligt werden, wenn Aufenthalt und Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen und wenn genügend finanzielle Mittel sowie eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen. 13
Anspruchsberechtigte Personen mit AHV/IV-Leistung und Karenzfristen Personen aus der Schweiz und aus EU/EFTA Staaten: EL: 0 Jahre BH: 10 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Personen aus Vertragsstaaten: EL AHV: 10 Jahre EL IV und Hinterlassene : 5 Jahre (plaf. EL bis Karenzfrist 10 Jahre erf. ) BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Personen aus Drittstaaten: EL AHV oder IV: 10 Jahre BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Flüchtlinge mit B FL und C FL: EL AHV oder IV: 5 Jahre bis ordentliche EL BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. 14
Anspruchsberechtigte Personen ohne AHV/IV-Leistung und Karenzfristen Im AHV-Alter: : Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist • • Personen aus Vertragsländern, sofern sie bereits EL zur IV oder als Hinterlassene bezogen oder die Karenzfrist von 10 Jahren erfüllt haben Invalide: IV-Grad mind. 40% • Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist • Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre Karenzfrist, bis zur Erfüllung der 10 -jährigen Karenzfrist plafonierte EL Hinterlassene: • Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist • Hinterlassene von Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre Karenzfrist, bis zur Erfüllung der 10 -jährigen Karenzfrist plafonierte EL • Hinterlassene von Drittstaatsangehörigen: 10 Jahre K. frist Flüchtlinge + Staatenlose erhalten nach 5 Jahren ordentl. EL 15
Karenzfristen Ehegatten und Kinder Zusammenlebende Ehegatten: Karenzfrist gilt erfüllt, sofern der Hauptrententräger. In CH/EU/EFTAStaatsangehörige/r ist oder als ausländischer Ehegatte die Karenzfrist erfüllt. Getrennt lebende Ehegatten: Karenzfrist von jeder einzelnen leistungsansprechenden Person zu erfüllen. Kinder mit Kinderrente: Rentenfallträger. In hat die Karenzfrist zu erfüllen. Kinder mit Waisenrente: Sind eigene Rentenfallträger und müssen die Karenzfrist selber erfüllen. Karenzfristen BH/GZ für Witwen, Witwer und Waisen: Karenzfrist gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person die Karenzfrist erfüllt hat. 16
Prüfschema EL ohne Rente 1. Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtvertragsstaaten n haben nur als Hinterlassene nach einer Karenzfrist von 10 Jahren Anspruch auf EL ohne Rente. Zudem müssen die Bedingungen für den Anspruch auf Witwen/r- oder Waisenrenten erfüllt sein. 2. Vorabklärung bei Fällen mit Familiennachzug n Aufenthaltszweck: Verbleib bei Familienangehörigen Einreise in die Schweiz war nur möglich mit Verpflichtungserklärung. n
Prüfschema EL ohne Rente 3. Aufenthaltsbewilligung L oder B n Es können grundsätzlich keine EL ausgerichtet werden Meldung ans Migrationsamt Falls der Aufenthalt vom Migrationsamt weiter bewilligt wird, sind Verpflegung und Unterkunft anzurechnen (WEL 3458. 01, 3462. 02). 4. Aufenthaltsbewilligungen C, F, S n Es besteht ein Aufenthaltsrecht. 5. Aufenthaltsbewilligung N Asylsuchende n Während des Verfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht. 6. Leistungsabweisende Verfügung n n n 7. von einer Ausgleichskasse wegen fehlender Beitragsjahre muss vorliegen (AHV 1 Jahr, IV 3 Jahre). IV-Grad für Invalide mind. 40%
Plafonierte EL 1. Grundlagen n Mit der 10. AHV-Revision ist der Anspruch auf die einkommensabhängige ausserordentliche AHV/IV-Rente in das System der EL überführt worden. Berechtigt sind ausländische Staatsangehörige mit einer Hinterlassenenoder IV-Rente, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Mindestrente hätten, effektiv aber nur eine niedrigere oder gar keine Rente beziehen können. Die plafonierte EL wird bis zur Erfüllung der 10 -jährigen Karenzfrist ausgerichtet. 2. Begrenzung der plafonierten EL n Zusammen mit der effektiven Rente darf die plafonierte den Mindest_ betrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen (bei Teilinvalidität entsprechend dem IV-Grad). Die Plafonierung ist auch bei den Krankheitskosten zu berücksichtigen. Falls die ordentliche EL kleiner ist als die plafonierte , so ist der tiefere Betrag auszurichten. n n 3. Keinen Anspruch haben n Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtabkommensstaaten. Ausländische Altersrentnerinnen ohne vorherigen Anspruch auf Hinterlassenen- oder IV-Rente. n
Wirtschaftliche Voraussetzungen Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG abschliessend geregelt Problematische Position Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind als Ausgaben anzuerkennen, sofern sie • in Erfüllung einer familiären Pflicht bis jetzt auch tatsächlich geleistet worden sind und • die Leistungen zumindest vertraglich festgesetzt worden sind. • Unterhaltsverpflichtungen können in der EL-Berechnung nicht als Ausgaben angerechnet werden, wenn sie der Pflichtige nur über EL erhältlich machen kann (EL sind subsidiär zu scheidungsrechtlichen Alimenten). 21
Anrechenbare Einnahmen Art. 11 ELG Aus dem Zweck der EL folgt der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Problematische Positionen Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG • unregelmässige Erwerbseinkünfte • Erwerbseinkünfte von Selbständigerwerbenden • hypothetische Erwerbseinkünfte • Vermögensverzichte 22
Bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen ist eine Verfügung zu erlassen • Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen erfüllt, ist über die Höhe des Anspruchs zu verfügen. • Die Verfügung muss schriftlich eröffnet werden, damit sie rechtswirksam wird. Sie hat Anforderungen formeller Art zu erfüllen, z. B. muss sie als Verfügung gekennzeichnet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. • Wenn es auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt, haben Sendungen eingeschrieben zu erfolgen. Werden derartige Senden nicht innerhalb der Abholfrist bei der Poststelle entgegengenommen, gelten sie als am letzten Tag der Frist zugestellt. 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen ?
1a6a4b84dd2e2b472a8b4e5d76c0c09b.ppt