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Datenschutz Grundlagen Basisschulung Hans G. Zeger, ARGE DATEN Wien, 2015 ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Die ARGE DATEN als PRIVACY-Organisation Aktivitäten der ARGE DATEN Öffentlichkeitsarbeit, Informationsdienst: - Web-Service: 60 -80. 000 Besucher/Monat - Newsletter: rund 4. 500 Abonnenten - 2014: rund 500 Medienanfragen/-berichte Mitgliederbetreuung Datenschutzfragen - 2014: ca. 600 Datenschutz-Anfragen Rechtsschutz, PRIVACY-Services - 2014: in ca. 200 Fällen Mitglieder in Verfahren vertreten Zahl der betreuten Mitglieder - aktuell: ca. 15. 000 Personen Studien- und Beratungsprojekte ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Es sind nicht bloß Daten vor den. Menschen zu schützen, sondern den Menschen ist in der Informationsgesell-schaft das Grundrechtauf Privatsphäre sichern. zu ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Geplanter Seminarablauf Grundlagen DSG 2000 Besondere Bestimmungen Genehmigung / Registrierung Informationspflichten & Betroffenenrechte Sicherheit / Strafbestimmungen / Ausblick ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Grundlagen des DSG 2000 Die wichtigsten Begriffe Zustimmung Zulässigkeit der Datenverwendung Rechtmäßige Datenanwendung ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen Umsetzung der EU-Richtlinie "Datenschutz" (1995) soll Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1) und Informationsaustausch innerhalb der EU (Art. 1 Abs. 2) sichern Art. 1 Abs. 1 "Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. " Art. 1 Abs. 2 "Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes. " EU-RL gilt nur für "natürliche Personen" DSG 2000 auch für "juristische und sonstige Personen" damit vertritt Österreich EU-weit eine exotische Position Bestimmungen betreffen alle Verwendungsformen persönlicher Daten, nicht nur automatisiert verarbeitete Daten ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundrecht DSG 2000 § 1 (Verfassungsbestimmung) : "jede Verwendung persönlicher Daten ist verboten" umfassender Geheimhaltungsanspruch Europarechtliche Grundlage (Art. 8 RL 95/46/EG „Datenschutz-Richtlinie“) + Grundlage ist Art. 8 EMRK ("Achtung des Privatlebens") Einschränkungen des Verbots sind möglich: - mit der Zustimmung des Betroffenen --in Vollziehung von Gesetzen (Behörden, Befugnisse (Gesetze, EU-Vorschlag: auf Basis rechtlicher behördliche Tätigkeit) - zur Wahrung überwiegender Interessen Auftraggeber/Dritter Verträge) - bei "allgemeiner" Verfügbarkeit von Daten - bei lebenswichtigen Interessen des Betroffenen/Dritter ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen DSG 2000 § 4 Z 1 "personenbezogene Daten" "Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist" DSG 2000 § 4 Z 3 "Betroffener" "jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden" DSG 2000 § 4 Z 6 "Datei" "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem [personenbezogenen, Anm. ] Suchkriterium zugänglich sind" Datenbegriff sehr allgemein gehalten, umfasst auch Bild- und Tondaten, biometrische Daten, technische Kennzahlen (z. B. Stromverbrauchsdaten, KFZ-Daten, IP-Adressen, ), . . . ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen Personenbezogene Daten Indirekt personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000 (kein EU-Begriff!) personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000 sonstige besonders schutzwürdige Daten § 18 Abs. 2 DSG 2000 (kein EU-Begriff) sensible Daten § 4 Z 2 DSG 2000 ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen DSG 2000 § 4 Z 4 "Auftraggeber" / Verantwortlicher für Datenverwendung "natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft", Begriff auf das "Verwenden von Daten" (Z 8) abgestimmt (nicht Datenanwendung) DSG 2000 § 4 Z 5 "Dienstleister" natürliche oder juristische Personen, . . . , wenn sie Daten, nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (auftragsgemäße Datenverwendung) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen DSG 2000 § 4 Z 7 "Datenanwendung'' "die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte. . . Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung)" DSG 2000 § 4 Z 8 "Verwenden von Daten" "jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten" DSG 2000 § 4 Z 9 "Verarbeiten von Daten" "das Ermitteln, Erfassen, Speichern, [. . ] oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten" DSG 2000 § 4 Z 12 "Übermitteln von Daten" "die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister" ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen DSG 2000 § 4 Z 14 "Zustimmung" "die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt" Widerruf der Zustimmung in § 8 bzw. § 9 geregelt Entscheidung OGH 4 Ob 221/06 p (". . . bank GE ") OGH 4 Ob 28/01 y ("Creditanstalt) " OGH 4 Ob 179/02 f ("BA-CA") Damit schließt diese Definition die Zukunft abgegebene für allgemeine Zustimmungserklärungen aus Von der Zustimmung i. S DSG 2000 § 4 Z 14 sind andere vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung von Daten zu unterscheiden, etwa im Rahmen von Bestellungen, Kundenkarten, . . . ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen Was ist eine gute Zustimmungserklärung? - grundsätzlich gilt Formfreiheit auch mündlich (Beweisproblem), konkludent oder Teil der AGBs möglich - Willenserklärung Art wird vom Adressaten abhängen, bei Konsumenten höhere Anforderungen als bei Geschäftsleuten Empfehlung: ausdrückliche Unterschrift, getrennt von sonstigen Vereinbarungen - Kenntnis der Sachlage Aufklärung über Umfang der Datenarten, Inhalt der Daten, Zweck der Datenweitergabe, Empfänger der Daten (so detailliert, dass der Betroffene die konkreten Empfänger erkennen kann) - konkreter Fall Pauschalzustimmungen, ohne besonderen Zweck sind unzulässsig - Widerrufshinweis gesetzlich nicht vorgeschrieben, OGH verlangt ihn jedenfalls im Zusammenhang mit Konsumenten ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen Die wichtigsten Begriffe (§ 4 DSG Z. . . ) Auftraggeber Datenanwendung Z 4 Z 8 Z 7 Verwenden von Daten Z 9 Übermitteln Verarbeiten Z 12 Überlassen Auftrag Z 11 Z 5 Dienstleister ARGE DATEN Ermitteln , Auswerten, Sortieren, Speichern, Analysieren, Korrigieren, Ausdrucken, Anzeigen, . . . © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Grundlagen Grundsätze der Verwendung von Daten (§ 6 ff) Verwendung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1) Ermittlung für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2) Weiterverwendungsverbot für unvereinbare Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2) Daten müssen für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sein § 6 Abs. 1 Z 3) DSK 120. 705/010 -DSK/2001 (" elindester Eingriff g ") Zweck einer Datenanwendung muss sich an der gelindesten zum Ziel führenden Datenverwendung orientieren ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Besondere Bestimmungen Informationsverbundsystem Werbung Registrierung von Datenanwendungen Internationaler Datenverkehr Kontrollbefugnisse DSB ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Spezialregelungen Was ist ein Informationsverbundsystem (IVS)? (§ 50) gemeinsame Verwendung von Daten in einer DA durch mehrere [österreichische] Auftraggeber geeigneter Betreiber ist zu bestellen Betreiber ist zwecks Eintrag im DVR zu melden Betreiber hat Auskünfte über Auftraggeber zu geben (12 Wochenfrist!) es können weitere Auftraggeberpflichten an den Betreiber abgetreten werden Meldepflichten des Informationsverbundsystems können an Betreiber formlos übertragen werden (Abs. 2) Erleichterungen der Meldung zusätzlicher Teilnehmer an Informationsverbundsystem: es genügt Verweis auf andere Meldung (Abs. 2 a) Stand lt. DVR-Online ca. 150 Anwendungen gemeldet, davon ca. : 80% aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, 20% private ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Spezialregelungen Registrierung von Warndateienbei Banken DSK K 095. 014/021 -DSK/2001 erging ursprünglich an vier Banken "Musterbescheid" Genehmigung mit Auflagen erteilt I Eintragung von Kunden nur zulässig bei - vertragswidrig ausgestellten Schecks - vertragswidrig genutzter Bankomat- oder Kreditkarte - Aufkündigung einer Kontoverbindung + - Fälligstellung eines Kredits + - Einleitung der Rechtsverfolgung + + Forderung übersteigt 1. 000 EUR Informationspflicht des Betroffenen VOR Eintragung Grund der Warneintragung ist Betroffenen bekannt zu geben ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Spezialregelungen Bereitstellung von Adressen zu Verständigungs/Befragungszwecken [inkl. Werbung (§ 47) ] Grundsätzlich gilt: auch die Übermittlung von Adressen ist durch Betroffenen zustimmungspflichtig Ausnahme: Voraussetzung ist das Fehlen der Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen UND - Verwendung der Daten desselben Auftraggebers (Z 1) oder - bei Benachrichtigung/Befragung durch Dritte, wenn daran öffentliches Interesse besteht (Z 2 lit. a) oder - der Betroffene nach entsprechender Information keinen Widerspruch eingelegt hat (Z 2 lit. b) Weitere Möglichkeiten mit Genehmigung der DSB Verwendungsbeschränkung Adressen! der Löschungspflicht (!) nach Verwendung ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Spezialregelungen Sonderbestimmungen zu Adressenverlagen / Werbung - § 151 Gew. O 1994 ("Listenprivileg" der Adressenverlage) - § 107 TKG 2003 (Werbeverbot Telefon/Fax/e-mail/SMS) Gew. O-Bestimmung ist Weitergabeermächtigung - Inhaber von Kunden/Interessentenlisten dürfen nur bestimmte Daten ohne Zustimmung des Betroffenen weitergeben - auf Widerspruchsmöglichkeit muss hingewiesen werden - zulässige Datenarten: Namen, Geschlecht, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Zugehörigkeit zu Kunden-/Interessentendatei - gesetzliche Sperrliste ("Robinsonliste") ist von Adressverlagen zu beachten! - Löschungsanspruch gegenüber gewerblichen Adressenverlagen! ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung Registrierung von Datenanwendungen (§§ 16 ff) - Grundsätzlich besteht für jede Datenanwendung Registrierungspflicht, aber: es sind nicht alle Datenanwendungen zu registrieren (§ 17) - Jede Registrierung erfolgt für bestimmte Datenanwendung, für bestimmte Datenarten, bestimmte Personengruppen und bestimmte Zwecke (§ 17) - Eine DVR-Nummer wird einem Unternehmen (Organisation) bei erstmaliger Registrierung einer DA zugeteilt (§ 21) - Registrierung ist kostenlos (§ 53) - Registrierung soll Transparenz sichern (§ 16) - Jedermann kann Einsicht in Registrierung nehmen (§ 16) - Vereinfachte Registrierung bei Muster-Datenanwendungen (§ 19) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung Registrierungsfreiheit 17) (§ - Standardanwendungen - DA enthält ausschließlich (!) veröffentlichte Daten (typischerweise Telefonbuch-CDs u. ä. ) - Führung öffentlich einsehbarer, gesetzlich vorgesehener Register - ausschließlich indirekt personenbezogene Daten - persönliche Datenanwendungen - publizistische Datenanwendungen - manuelle Datenanwendungen, die nicht der Vorabkontrolle unterliegen - bestimmte DA‘s der Republik Österreich - DA für Zwecke der Strafverfolgung ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr (§§ 12, 13, 55) Genehmigungsfreiheit (EU: "Datenexport") - innergemeinschaftlicher Datenverkehr - gleichwertige Datenschutzgesetzgebung - im Inland zulässigerweise veröffentlichte Daten notwendige Grundlage zur Vertragserfüllung mit Betroffenen persönliche oder publizistische DA‘s mit Zustimmung des Betroffenen wenn Datenverkehr in Standard- und Musteranwendungen vorgesehen - bei Akten und Dokumenten (Entscheidung DSK K 178. 074/13 DSK/00 "gegenseitige Information zu Waffenexporten") - Theoretisch: bei Verwendung der EU-Standardvertragsklauseln (jedoch fehlt Verordnung des Bundeskanzlers!) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Internationaler Datenverkeh Genehmigungsfrei (weil gleichwertig) - gleichwertig auf Grund EWR-Verträge Island, Norwegen, Liechtenstein - gleichwertig gem. Kommissionsentscheidung Schweiz (27. 7. 2000), Kanada (15. 1. 2002), Argentinien (30. 6. 2003), Israel (31. 1. 2011), Uruguay (23. 8. 2012), Neuseeland (30. 1. 2013) + Andorra, Färöer Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey - USA (nur bereichs- oder unternehmensbezogen, etwa wenn Safe Harbour wurde gekippt auf Grund Safe. Harbour-Vereinbarung beigetreten, SWIFT- oder Eu. GH-Entscheidung C-362/14, 6. 10. 2015 Passenger. Name. Record-Abkommen) bei allen anderen Staaten hat sich der Betroffene bzw. der Auftraggeber um den Datenschutz zu kümmern ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr II (§§ 12, 13, 55) Genehmigungspflicht in allen anderen Fällen besteht Genehmigungspflicht (§ 13) die Genehmigung hat die DSB zu erteilen: - die Feststellungen der Europäischen Kommission sind zu beachten (Abs. 2) - im konkreten Genehmigungsfall besteht ein angemessenes Schutzniveau (Abs. 2 Z 1) [z. B. Verwendung von EU Mustervereinbarungen] - Antragsteller macht den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen glaubhaft (Abs. 2 Z 2) - Novelle 2010: Möglichkeit einseitiger verbindlicher Zusagen des Auftraggebers für internationalen Datenverkehr (Abs. 2 Z 2) - seit 1. 1. 2003 sind vor 1. 1. 2000 erteilte Genehmigungen zu erneuern (sofern weiterhin Genehmigung erforderlich) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Kontrollbestimmungen Datenschutzaufsicht (§§ 35 -40) bis 31. 12. 2013: Datenschutzkommission (DSK) - Oberste Kontrollbehörde [jedoch nicht für alle Bereiche] - als "unabhängige" Instanz eingerichtet (Form eines Tribunals) - 6 Mitglieder + 6 Ersatzmitglieder ab 1. 1. 2014: Datenschutzbehörde (DSB) - Mit 1. 1. 2014 wird aus bisheriger "Datenschutzkommission" Datenschutzbehörde Entscheidungen als Verwaltungsbehörde - BVw. G wird zur Beschwerdeinstanz (bisherige Tätigkeit der DSK), statt Kommission vermutlich Senat - Kommission (bis 31. 12. 13) und Behörde (ab 1. 1. 2014) mit eigenem Budget, Beschränkung der Informationsrechte des Bundeskanzlers und Unvereinbarkeitsregeln für die Mitglieder ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Informationspflichten & Betroffenenrechte Recht auf Geheimhaltung (§ 1 ff) Informationspflicht (§ 24) Recht auf Auskunft (§ 26) Recht auf Berichtigung & Löschung (§ 27) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Informationspflicht (§ 24 / Art. 10, 11, 14 EG-RL) Informationspflicht anlässlich Ermittlung Zweck Auftraggeber Spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung Entfällt, - bei Datenanwendungen, die durch Gesetz/Verordnung eingerichtet sind oder - bei mangelnder Erreichbarkeit der Betroffenen oder - bei Unwahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Betroffenenrechte und Höhe der Kosten der Informationspflicht ist "Bringschuld" des Auftraggebers! Bei Kundenbeziehungen leicht zu erfüllen, ein Problem jedoch dort, wo Daten ohne Kundenbeziehungen verwendet werden (z. B. Adressenverlagen / Informationsdiensten) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Informationspflicht (DSG 2000 § 24 Abs. 2 a) Betroffene sind von Datenschutzverletzungen zu informieren - wenn schwerwiegend und systematisch - wenn Betroffenen Schaden droht - Ausnahme: keine Informationspflicht wenn Schaden nur "geringfügig" und Verständigungsaufwand "unverhältnismäßig hoch" Es handelt sich um eine Informationspflicht "light", die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erheblich reduziert wurde. ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Betroffenenrechte Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) I Auskunft ist auf Verlangen bei Nachweis der Identität zu geben (Abs. 1) [Berufung auf DSG nicht erforderlich!] Auskunftsfrist sind 8 Wochen (Abs. 4) Antragsteller hat am Auskunftsverfahren über Befragung im zumutbaren Ausmaß mitzuwirken (Abs. 3) ungerechtfertigter Aufwand ist zu vermeiden Auskunftsrecht unabhängig von Registrierungserfordernis [!!] von einem Vertragsverhältnis von tatsächlichem Vorhandensein von Daten von sonstigen Voraussetzungen (Verdacht des Datenmissbrauchs, einer Datenweitergabe, . . . ) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Betroffenenrechte Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) II Auftraggeber hat Auskunft zu erteilen über Zweck der Datenanwendung die verwendeten Daten in allgemein verständlicher Form verfügbare Information über ihre Herkunft allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen Name und Adresse des Dienstleisters (muss vom Betroffenen extra verlangt werden) 4 Monate Löschungsverbot nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, aber DSG-Novelle 2010: kein Löschungsverbots in jenen Fällen, bei denen der Auskunftswerber (Betroffene) die Löschung wünscht (Abs. 7) Auskunftsbegehren und Auskunft haben schriftlich zu erfolgen, Abweichung im Einverständnis der Gegenseite möglich DSK K 121. 514/0008 -DSK/2009 Fax & E-Mail erfüllen Schriftform ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Betroffenenrechte Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) III begründete Auskunftsverweigerung / Auskunftsbegrenzungen sind möglich, u. a. - Schikaneverbot: Betroffener wurden Daten schon mitgeteilt (etwa Kontoauszüge, OGH 6 Ob 25/90), trifft nicht zu, dass ein Betroffener bestimmte Daten sowieso "wissen" müsste - überwiegende Interessen des Auftraggebers oder Dritter - aus therapeutischen Gründen (Gesundheitszustand) - formale Gründe: fehlender Identitätsnachweis, fehlender Kostenersatz, fehlende Mitwirkung, . . . Auskunft ist einmal im Jahr bei aktuellen Daten kostenfrei ansonsten tatsächliche Kosten oder pauschalierter Ersatz Auskunftsrecht ist. Holschuld des Betroffenen! " " ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Betroffenenrechte Betroffenenrecht - Löschung/Richtigstellung (§ 27) - grundsätzlich besteht Richtigstellungspflicht des Auftraggebers sobald Daten nicht mehr richtig, nicht (mehr) benötigte oder unzulässig verarbeitete Daten sind zu löschen - Betroffene können Richtigstellungsantrag stellen - Verpflichtung gilt auch für unvollständige Daten, veraltete Daten, irreführende Daten Beweislastder Richtigkeit von Daten, wenn beantragte Änderung verweigert wird, liegt beim Auftraggeber Jedoch! Werden Daten ausschließlich gemäß Betroffenenangaben verarbeitet hat der Betroffene Fehler/Änderung zu belegen Wachsende Bedeutung der Bestimmung, da immer öfter nur kurzfristig erforderliche Daten anfallen (Verkehrsdaten von ISP & Telekomunternehmen, Location-Based-Services, Smartphone-App-Daten) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Weitere Bestimmungen Sicherheit Strafbestimmungen DSG 2000 EU-Neuordnung Datenschutz ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen 14) (§ Sicherheitsmaßnahmen haben einen Ausgleich zwischen folgenden Punkten zu finden: Stand der Technik entsprechend wirtschaftlich vertretbar angemessenes Schutzniveau muss erreicht werden rechtlich-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen - ausdrückliche Aufgabenverteilung - ausschließlich auftragsgemäße Datenverwendung - Belehrungspflicht der Mitarbeiter - Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen - Vorkehrungen gegen unberechtigte Inbetriebnahme von Geräten - Protokollierungspflicht ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
DSG 2000 - Verschwiegenheit Verpflichtung zum Datengeheimnis 15) (§ Mitarbeiter sind - soweit nicht andere berufliche Verschwiegenheitspflichten gelten vertraglich zu binden. Mitarbeiter dürfen Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung übermitteln. Mitarbeiter sind über die Folgen der Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren. Mitarbeitern darf aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung einer rechtswidrigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen. Bereitstellungspflicht der Datensicherheitsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 14 Abs. 6) ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Umsetzung Datenschutz Konsequenzen aus mangelhaften Datenschutz - Verwaltungsstrafe: nach DSG 2000 § 52 Verwaltungsübertretung mit Strafe bis 25. 000, - Euro, Verletzung IT-Sicherheit: bis 10. 000, - Euro - Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen bzw. Dienstnehmer könnten für Folgeschäden haften, auch Gehilfenhaftung - UWG-Verfahren: Mitbewerber könnten fehlende Sicherheitsmaßnahmen als Versuch eines unlauteren Wettbewerbsvorteils einklagen - immaterieller Schadenersatz: bei bloßstellenden Folgen § 33 DSG 2000, § 1328 a ABGB, Medienrecht - Strafrecht: bei vorsätzlichen Handlungen (es genügt Schaden wird bewusst in Kauf genommen), z. B. § 51 DSG 2000, §§ 302/310 St. GB, §§ 119/a St. GB - Imageschaden: Verpflichtung zur Bekanntgabe von Sicherheitsverletzungen gemäß DSG 2000 § 24 Vertrauensverlust von Kunden und Öffentlichkeit ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
EU-Neuregelung des Datenschutzes Fahrplan zu einem neuen EU-Datenschutzrecht - 4. 11. 2010 Kommissionsmitteilung Konzept für neues Datenschutzrecht zu entwickeln - bis 14. 1. 2011 europaweites Konsultationsverfahren - 25. 1. 2012 Entwurf einer EU-Verordnung Datenschutz - geplant war bis Ende 2013 Konsultationsverfahren in Europäischem Parlament und im Rat - Oktober 2013 Abstimmung im LIBE-Ausschuß des EUParlaments (Verhandlungsmandat des Parlaments) - Juni 2015 Rats-Arbeitsgruppe beschließt gemeinsame Position - Sommer 2015 Start Trilog - Ende 2015 (? ? ) abstimmungsfähiger Endentwurf ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
EU-Neuregelung des Datenschutzes Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO - verpflichtender Datenschutzbeauftragter für alle öffentlichen Einrichtungen und für Unternehmen mit Unternehmensgegenstand personenbezogene Datenverarbeitung + Variante Kommission: Unternehmen ab 250 MA Variante EU-Parlament: Unternehmen ab 5. 000 Personen. DS - drastisch höhere Strafbstimmungen (an Kartellrecht angelehnt) Variante Kommission: bis zu 2% des Konzernumsatzes bzw. bis zu 1 Mio Euro Variante EU-Parlament: bis zu 5% des Konzernumsatzes - Entfall von Meldepflichten, weitreichende interne Dokumentationsund Folgeabschätzungspflichten - "doppeltes" One-Stop-Shop-System: a) je Auftraggeber ist nur eine Aufsichtsstelle zuständig (Hauptsitz des Auftraggebers, statt bisher für jede Niederlassung die jeweilige nationale Behörde) b) jeder Betroffene kann sich für alle EU-Auftraggeber an seine nationale Aufsichtsbehörde wenden ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
EU-Neuregelung des Datenschutzes Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO II - Einführung neuer "Prinzipien": a) Prinzip der Datensparsamkeit (inkl. "Recht auf Vergessen werden") b) Förderung technischer Datenschutzmaßnahmen ("Privacy by Design") c) Privatsphäreeinstellungen sollen Standard werden ("Privacy by Default") - neue Kategorien sensibler Daten (z. B. "Gendaten") - Klagsbefugnis für Verbände - Vereinfachungen im internationalen Datentransfer ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
Onlineinformation http: //www. argedaten. at/ http: //www. dsb. gv. at/ http: //ec. europa. eu/justice/policies/privacy/index_en. htm http: //www. datenschutzzentrum. de/ http: //www. gdd. de/ http: //www. datenschutzverein. de/ ARGE DATEN © ARGE DATEN 2015
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