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CLOUD COMPUTING - eine rechtliche Einführung - WS 2015/16 Peter Burgstaller
Tangierte Rechtsbereiche Datenschutzrechtliche Dimension Schutz von personenbezogenen/sensiblen Datensicherheit IT-Compliance Dimension Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns Unternehmensgesetzrechtliche Dimension Internes Kontrollsystem für Vermögenswerte => IKT Prüfung durch Wirtschaftsprüfer => Redepflicht Urheber- und vertragsrechtliche Dimension Nutzungsrechte für Cloud-Provider Vertragliche Aspekte Vertragsbeendigungsansprüche, Datentransfer, Zahlungsverzug, Rechtsstreitigkeiten, anwendbares Recht…. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Datenschutzrechtliche Dimension Ü Datenschutzrichtlinie 1995 Ü E-privacy Richtlinie 2003 Ü Datenschutz im Ü DSG Ü GR auf Geheimhaltung pb Daten Ü Begleitgrundrechte Ü TKG Ü Kommunikationsgeheimnis Ü VDS (im Sommer 2014 abgeschafft) => DSG-Novelle auf Eis, Datenschutzgrund. VO der EU auf Eis. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Datenschutzgesetz 2000 Ü Pb Daten sind (grundrechtlich gesichert) geheim zu halten, ausg. ÜZustimmung des Betroffenen Ülebenswichtige Interessen des Betroffenen Üüberwiegende berechtigte Interessen eines Dritten Ügesetzliche Grundlage für den öffentlichen Bereich Ü Für sensible Daten gelten besondere Vorschriften U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Akteure/Verwendungen im DSG Ü Betroffener Ü Auftraggeber Ü Dienstleister Ü Datenverwendung = DV + DÜM Ü Datenverarbeitung = jede Anwendung, inkl DÜL, ausg. DÜM Ü DÜL = Weitergabe von Daten durch AG an DL (bedarf keiner Zustimmung des B) Ü DÜM = Weitergabe an Dritte (z. B von AG an AG, bedarf der Zustimmung des B) U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Meldepflicht Jede Datenverwendung ist beim DVR zu melden, ausgenommen: ÜMeldeerleichterung ÜBefreiung für Üanonyme Daten Üveröffentlichte Daten ÜStandardanwendung gem der St. MVO (z. B Videoüberwachung Bankomaten, Trafiken, Juweliere, Tankstellen; Datenweitergabe zw. Arzt und GKK) ÜMusteranwendung gem der. St. MVO (z. B Zutrittskontrollsysteme) Ü Meldeverschärfung - Vorabgenehmigungspflicht ÜInformationsverbundsystem ÜÜbermittlung ins Ausland ÜVideoüberwachung (Ausnahmen) U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Zwei Seiten des DSG Zivilrechtliche Dimension – insb Zustimmung Öffentlich rechtliche Dimension – Meldung/Genehmigung DSB U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Cloud Computing im Korsett des DSG Der Anwender Daten lagert seine Daten an einen Cloud-Provider (also in die Cloud) aus – der Anwender ist AG i. Sd DSG Rechtlich ist Outsourcing „Datenüberlassung“ an einen Dienstleister und bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Betroffenen – der Cloud-Provider ist DL Der Cloud-Provider speichert oder verwendet die ausgelagerten Daten (in welcher Form auch immer). Das Outsourcing von Daten an einen DL ist nach § 10 zulässig, sofern dessen „Verlässlichkeit“ gegeben ist und die „Datensicherheit“ stets eingehalten werden. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011) Das sind auch die Probleme!
Verlässlichkeit des DL AG ist umfassend verantwortlich für die Daten gegenüber dem B und damit auch für die Verlässlichkeit des DL: AG hat über Daten umfassend bescheid zu wissen (konkrete Datenverwendung, Ort der Datenspeicherung, jeweiligen DL, Sub-DL, …) § 11/1 Z 3: Beiziehung weiterer DL (Sub-DL) nur mit Zustimmung des AG (AG hat also stets zuzustimmen und muss wissen, wo die Daten sind) und DL und alle weiteren Sub-DL müssen in der EU ihren Sitz haben oder ihren Sitz in einem sicherem Drittstaat (CH, AG, Guernsey, Jersey und Isle of Man, Neuseeland, Uruguay) haben oder US-Safe Habour-Companies (aus Kanada oder Israel) sein oder Die Überlassung muss durch die DSB genehmigt werden (insb US, AU, IN, CN, JP, …. ). U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Datensicherheit in der Cloud Es fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben zur Sicherheit Es gibt auch keine sonstigen Normen, z. B ISO 27017 Cloud Draft ISO 27018 erst seit Herbst 2014 in Kraft – richtiger Ansatz; verweist (wie auch 27017) auf die Grundnormen 27001 und 27002 EU-Strategy towards Cloud Computing: Standardverträge (geprüft von Behörde) Sicherheitsvorgaben Nutzung im öffentlichen Bereich als „gutes Vorbild“ => Gute Ideen allerdings ohne Umsetzung! U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Datenübermittlung in die USA (1) Jedes US-Unternehmen hat auf Basis unterschiedlicher normativer Vorgaben unterschiedlichen Behörden zwingend Datenzugriff unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, z. B Patriot Act – für die Bundespolizei FISA (Federal Surveillance Act) – für die Geheimdienste Diese Verpflichtung trifft auch US-Unternehmen für ihre Tochtergesellschaften außerhalb der USA – dh US Muttergesellschaften haben den Datenzugriff auch auf Daten der Tochtergesellschaften sicherzustellen. Die Voraussetzungen zum Datenzugriff entsprechen in vielen Fällen nicht den Anforderungen des EUdatenschutzrechtlichen Rahmens. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Datenübermittlung in die USA (2) Eu. GH, Oktober 2015: Die Safe Harbour Entscheidung der EU Kommission aus dem Jahr 2000 widerspricht dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip und ist daher NICHTIG. Die E aus 2000 sah vor, dass es nationalen DSB untersagt ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts bei Safe Harbor zertifizierten Unternehmen zu prüfen => widerspricht den Grundsätzen jeden Rechtsstaats. => De lege ferenda müssten alle pauschalierten und unüberprüfbaren Entscheidungen (z. B Safe Harbour mit CD, IS und sicheren Drittstaaten) nichtig sein!!! U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Fazit: Cloud ist mit Datenschutzrecht nicht vereinbar, weil fehlende Vorgaben zur Datensicherheit; jede Überlassung an Sub-Dienstleister der (schriftlichen) Zustimmung des AG bedarf; jeder DL „zuverlässig“ sein muss; jeder DL nur die Aufträge des AG erfüllen darf => Erfüllung eigener Zwecke macht den DL zum AG und setzt Zustimmung des Betroffenen voraus (DÜM); jeder DL dessen Muttergesellschaft in den USA sitzt, Datenzugriff für „Mutter“ sicherzustellen hat – widerspricht unserem Datenschutzrecht (Stichwort: Patriot Act, FISA udgl) – solche DL sind nicht verlässlich bzw sind AG. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Fazit: Cloud ist mit Datenschutzrecht nur vereinbar, wenn DL (Cloud-Anbieter) im EWR sitzt und keine verbundene Unternehmen in einem Drittstaat haben und nur im Vorhinein bekannte Sub-DL einsetzt, die ihrerseits im EWR sitzen und keine verbundene Unternehmen in einem Drittstaat haben und schriflicher DL-Vertrag geschlossen wird. U: Peter Burgstaller, 2016 (2011)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Peter Burgstaller peter. burgstaller@fh-hagenberg. at Department für U: Peter Burgstaller, 2016 (2011) Sichere Informationssysteme