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Beherbergung @ Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Direkt- und Internetbuchungen © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherbergung @ Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Direkt- und Internetbuchungen • Wie kommt ein Vertrag zustande? • AGB‘s gültig vereinbaren • • Homepagegestaltung (Fern. Abs. G, ECG) Was sind die ÖHVB rechtlich? • Werbung (UWG, TKG) • Storno • • Rechtsdurchsetzung Schadenersatz (entgangene Urlaubsfreuden) – – Gerichtsstand Anwendbares Recht Zurückbehaltungsrecht Tipps © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Wie kommt ein Vertrag zustande? / 1 • Vertragsrecht = Zivilrecht – ABGB: C 2 C, B 2 B – KSch. G: B 2 C – (HGB: B 2 B) • Vertrag geht dem Gesetz vor (außer G ist zwingend: Ksch. G) • Form: • Auslegung: individuelle Regel (z. B E-Mail) vor genereller (AGB) spätere (z. B Tel) vor früherer (z. B Brief) Parteiwillen vor Wortlaut KEIN Einfluss auf Gültigkeit (wichtig „NUR“ für Beweisbarkeit) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Wie kommt ein Vertrag zustande? /2 • Vertrag = 2 übereinstimmende Willenserklärungen • Vertrag = Angebot + Annahme „ICH will. . “ + „Ja“ • Bindung: ab eigener Willenserklärung! ATipp: Bindung befristen (Unser Angebot ist gültig bis. . . /Wir haben Ihr Zimmer vorreserviert bis. . . ) • Ohne Übereinstimmung kein Vertrag • Die Rollenverteilung zwischen Angebotssteller und Annehmenden ist völlig frei und kann sich ändern! © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Wie kommt ein Vertrag zustande? /3 • Angebot muss alle vertragswesentlichen Details enthalten – Angebot: „Ich möchte ein DZ auf Basis NF mit Du/WC zum Preis von €. . . für. . . Tage von. . . bis. . . reservieren“ – kein Angebot: „Haben Sie Zimmer frei? “ oder „Ich möchte ein DZ am. . . buchen“ – Annahme: „Hiermit bestätigen wir. . . “ (=Ja) – keine Annahme: „Leider nicht mit Bad, aber dafür mit (sondern Angebot) Balkon und Dusche“ (=Nein) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) • AGB Gesetz • AGB = Vertrag 1. AGB‘s müssen im ANGEBOT enthalten sein! z. B „Es gelten unsere beiliegenden AGB‘s“ 2. AGB‘s können vertraglich geändert werden • ÖHVB sind AGB mit einer Besonderheit: – Lt st. Rspr des OGH „Verkehrssitte“ 1. Mitschicken nicht erforderlich 2. wohl aber Hinweis: „ Es gelten die ÖHVB“ ACHTUNG: ö Rspr gilt NUR in Österreich © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Storno / 1 Gesetz: Storno / Annullierung / grundloser Rücktritt etc gibt es NICHT! è STORNO muss extra vereinbart werden! z. B § 5 ÖHVB Pkt 5 HVB TISCOVER Stornobedingungen Wien-Hotels © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Storno / Gast (NO SHOW) / 2 • § 1168 ABGB Volles Entgelt - abzüglich ersparter Aufw (Essen) - abzüglich anderweitiger Verdienst (Weitervermietung) formfrei • § 5 ÖHVB • Pkt 5 HVB TISC • Wien-Hotels bis 3 Mo: gratis bis 1 Mo: 3 Ta (Zi ohne Verpfl) bis 30 Ta: gratis (plus € 10 an TISC) innerhalb 30 Ta: Innerhalb 1 Mo: Anzahlung Entgelt minus 20% Zi/30% Verpfl (plus ABGB) minus Weitervermietung formfrei bis 48 h: gratis innerh 48 h: 1 Na formfrei schriftlich an Beherberger + TISC © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Storno / Beherberger (Überbuchung) / 3 • § 1168 ABGB • § 5 ÖHVB Voller Schadenersatz Kosten für Ersatzunterkunft, frustrierte Aufwendungen (z. B An- und Abreisekosten) formfrei • Pkt 5. 2 HVB TISC • bis 3 Storno Gast wie Mo: gratis bis 3 Mo: gratis (plus € 10 an TISC) bis 1 Mo: 3 Ta Wien-Hotels innerhalb 3 Mo: sh ABGB innerhalb 1 Mo: 20% Zi/30% Verpfl ABER: Ersatzunterkft Ersatzunterkunft unterkft § 6 ÖHVB Pkt 6 HVB TISC § 6 ÖHVB schriftlich/Fax an formfrei Gast + TISCOVER © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm sh ABGB (bzw ÖHVB)
Storno / Beherberger / Ersatzunterkunft /4 • Ersatzunterkunft (§ 6 ÖHVB) – Adäquat (= gleichartig, nicht gleichwertig) – Zumutbar (= geringfügige Abweichungen auch nach unten erlaubt) – Mehraufwand auf Kosten des Beherbergers – Sachliche Rechtfertigung; z. B Verlängerung anderer Gäste, wichtige (unvorhergesehene) betriebliche Maßnahme (bewusste Doppelbuchung? ? ? ) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Storno / höhere Gewalt, Unmöglichkeit / 5 • Höhere Gewalt = (Natur-) Katastrophe/Lawine/ Hochwasser, Terror, Straßensperre. . . Vertragsaufhebung Sonstige Unmöglichkeit: Sphärentheorie (In wessen Sphäre liegt die Unmöglichkeit) Bsp: Risiko Gast (kein gratis Storno) - fam Gründe - pers Gründe - Krankheit - Tod (aber: § 14 Abs 2 + § 15 ÖHVB) - ÖBB-Streik, Flug-Streik (wenn andere Erreichbarkeit) - Stau Risiko Beherberger (gratis Storno) - Straßensperre (wenn keine andere Erreichbarkeit) - Lawine - Terror - Hochwasser (beim Beherberger) - Brand (beim Behrberger) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Storno / berechtigter Rücktritt / 6 • Gewährleistung = Schlechterfüllung (§ 922 ff ABGB); führt zu: 1. Verbesserung (Recht auf 2. Chance) 2. Preisminderung oder Vertragsrücktritt (nach Wahl des Gastes) • Maßstab = Vertragsinhalt (NICHT subj Vorstellung des Gastes!) • Vertragsinhalt Angebot = Angebot ≙ Werbung auf Prospektwahrheit + Prospektklarheit achten! (§ 915 AGBG: unklare Aussagen gehen zu Lasten dessen, der sie verwendet) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Exkurs: • Schadenersatz für entgangene Urlaubfreuden? /1 Seit 1. 1. 2004: § 31 e Abs 3 KSch. G: „ Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. “ © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Exkurs: Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden? /2 § 31 b Abs 2 Z 1 KSch. G: In diesen Bestimmungen bedeutet: 1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird: a) Beförderung, b) Unterbringung c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden, getrennt berechnet werden; © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Exkurs: Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden? /3 § 31 b Abs 2 Z 2 KSch. G: Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen; © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / Gerichtsstand / 1 Welche Gesetze für wen? • Ö: Jurisdiktionsnorm (JN) + KSch. G • EFTA (EWR minus EU plus Schweiz): Lugano Übereinkommen (LGVÜ) (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) • Dänemark: Europäisches Übereinkommen (EGVÜ) • EU (außer Dänemark und Ö): Brüssel I – Verordnung (EGVVO) • Drittstaaten (z. B USA, Russland): JN © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / Gerichtsstand / 2 B 2 C, Ö/EU/EFTA: Gericht am Wohnsitz oder Beschäftigungsort (? ) des Gastes (zwingend, vgl § 16 Abs 2 a und b ÖHVB !!!) B 2 C, Drittstaaten + Ö: wie oben, aber nicht zwingend: B 2 B, EU/EFTA ohne Dänemark: wie oben, aber nicht zwingend: B 2 B, Ö/Drittstaaten/Dänemark: wie oben, aber ACHTUNG: Ö Urteile in Drittstaaten id. R NICHT „urkundlichem“ - Gerichtsstandvereinbarung zulässig „schriftlich“ ohne + Gerichtsstandsvereinbarung zulässig: aber mitdurchsetzbar -Gerichtsstandvereinbarung „urkundlich“ (= schriftlichem) Nachweis Abspeichern möglich Unterschrift reicht, wenn = „sichere Signatur“ -Erfüllungsort „urkundlich“ zu vereinbarenschwierig bis sinnlos! FAZIT: Gerichtsstandvereinbarung Sinn? ? ? +Sinn? ? ? zusätzlicher ÖHVB in der Praxis ausreichendautomatisch Gerichtsstand Erfüllungsort (sh § 16 Abs 1 ÖHVB) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / notwendige Angaben / 3 • Familienname + Vorname / Firmenwortlaut (genau!) • Wohnadresse / Sitzadresse (für zuständiges Gericht) • Geburtsdatum (für Gehaltsexekution + Meldeauskunft) • Buchungsnachweis (für Vertragsinhalt) • Beruf (MUSS in Klage ausgefüllt werden) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / anwendbares Recht (Art 5 EVÜ) / 4 B 2 C, Ö/EU/EFTA/Drittstaaten: • Recht des Beherbergers, wenn keine Werbung im Ausland • Rechtswahl möglich, wenn keine Werbung im Ausland (= „aktiver“ Konsument; Art 5 EVÜ) Problem (bisher nicht gelöst): Internet = weltweite Werbung ? ? ? (strittig, große Rechtsunsicherheit) Wenn ja: Recht des Gastes (Art 5 EVÜ) Rechtswahl nicht möglich! Wenn nein: Recht des Beherbergers (Art 4 EVÜ) Rechtswahl nicht nötig! Sinn einer Rechtswahlklausel ? ? ? © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / • anwendbares Recht (Art 4 EVÜ) / 5 B 2 B, Ö/EFTA/EU/Drittstaaten 1. „off-line“: Recht des Beherbergers (Art 4 EVÜ) Rechtswahl möglich (Art 3 EVÜ) „urkundlich“ nicht erforderlich 1. „on-line“: Internet = Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG), dh selbes Ergebnis, sichere Signatur nicht erforderlich ACHTUNG: Rechtswahl immer im Zusammenhang mit Gerichtstand beachten! FAZIT: Rechtswahl möglich, aber „eher“ sinnlos!? © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / Tipps / 5 a AEinklagen von Storno schwierig (zuständiges Gericht, evtl ausl Recht, relativ hohe Kosten zu relativ geringem Betrag) AAnzahlung mit der Höhe des Storno - Achtung Kreditkarten: Widerrufsmöglichkeit id. R binnen 30 Tagen (AGB der Kreditkartenfirmen) Rückerstattung bei Missbrauch (§ 31 a KSch. G) AAnzahlung vorher fällig stellen © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Rechtsdurchsetzung / Tipps / 5 b AIdentität prüfen („donald. duck@gmx. at“): Postadresse (z. B für Hotelprospekte) erfragen oder Festnetznummer notieren AZurückbehaltungsrecht für eingebrachte Sachen (eher nur theoretisch wirkungsvoll; vgl. § 9 ÖHVB) AStornoversicherung anbieten © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger und Fernabsatzgesetz / 1 • WO: §§ 5 a – 5 i KSch. G (!) anwendbar: JA! ABER: – Infopflichten: nein (Ausnahme für Freizeit – Dienstleistungen) – Rücktrittsrecht: nein (Ausnahme für Freizeit – Dienstleistungen) – Erfüllung binnen 30 Tagen: nein (Ausnahme für Freizeit – Dienstleistungen) Freizeitdienstleistungen (§ 5 c Abs 4 Z 2 KSch. G): „Dienstleistungen in den Bereichen. . . Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erledigen. “ © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger und Fernabsatzgesetz / 2 Was bleibt? • Geographische Anschrift für Beanstandungen • Ferngespräche: Bekanntgabe von Name/Firma und geschäftlichem Zweck am Beginn des Gesprächs • Kontakt mit Automaten nur nach vorheriger (? ) jederzeit widerrufbarer Zustimmung ðWird kaum Probleme machen © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger und E-Commerce-Gesetz / 1 • WO: ECG anwendbar: ja (für alle „Diensteanbieter“ gem § 3 ECG) Dienstanbieter (§ 3 Z 2 ECG): „Eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt“ (Aha!) Dienst der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG): „Ein in der Regel [Anm: also NICHT immer!] gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf [Anm: also NICHT TV-Werbung] des Empfängers bereitgestellter Dienst. . . , insbesondere der Online. Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung. . . etc [Anm: also ALLES]“ © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger + ECG / Infopflichten / 2 „Impressum“ (§ 5 ECG) für JEDEN Webauftritt: immer: wenn vorhanden: -Name/Firma (genau) -Geographische Anschrift (ladungsfähig) -Kontaktdaten (Tel, Fax, E-Mail) -Freiwillige UND gesetzliche Berufsverbände (Kammer(n), Fachgruppe(n)? ? ? ) -Angabe, ob Preise netto oder BRUTTO (in Ö B 2 C verpflichtend) -Firmenbuchnummer UND Firmenbuchgericht -Aufsichtsbehörde (Gewerbebehörde? ) -Gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften und Zugang (http: //www. ris. bka. gv. at) -UID – Nummer -AGB (ÖHVB!!!) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger + ECG / Infopflichten / wko. at /3 Kein Zwang, aber sinnvolles Angebot: Verlinkung auf „Firmen A-Z“ WO: http: //portal. wko. at Ansicht: klick auf Firmen A-Z Daten editieren: Einstieg mit PIN-Code unter „mein wko. at“ Alle Infos: dort Fragen: callcenter@wko. at © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger + ECG / Infopflichten / wko. at /4 © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger + ECG / Infopflichten / wko. at /5 © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherberger + ECG / Vertragsinfo / 6 • Bei Web-Applikationen (NICHT bei E-Mail): VORHER: –Erklärung der einzelnen technischen Schritte für Vertragsabschluss (vor UND bei Vertragsabschluss) –Hinweis, ob Vertrag gespeichert wird und Zugangsmöglichkeit –Technische Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern –Hinweis auf Vertragssprache (? ) –AGB in speicherbarer Form (Achtung: ÖHVB: Ausnahme von der Judikatur der Verkehrssitte) NACHHER: - Bestätigung des Zugangs ( Auftragsbestätigung!) © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Direct Advertising (§ 107 TKG) / 1 J Post: erlaubt L Fax: verboten, außer innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung L Telefon: verboten, außer innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung L E-Mail: verboten, außer innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung AUSNAHMEN nur für E-Mails! Strafhöhe: bis € 37. 000 © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Direct E-Mailing (§ 107 TKG) / Ausnahmen /2 • Erlaubt NUR B 2 B mit 2 Ausnahmen: 1. Jederzeitiger Widerruf (opt out) + Hinweis in jedem E-Mail 2. Empfänger steht nicht in Robinsoniste (www. rtr. at) • Verboten B 2 C mit 2 Ausnahmen: 1. Jederzeit widerrufbare vorherige Zustimmung (opt in) + Hinweis in jedem E-Mail (opt out) 2. Bestehende Kunden bzgl ähnlicher Produkte/Dienstleistungen - Gast hat E-Mailadresse bekannt gegeben (z. B bei Buchung) - jederzeitiger Widerruf (opt out) - Hinweis in jedem E-Mail - Empfänger NICHT in Robinsonliste Bsp: OK für neuen Urlaub, verboten für neuen Trachtenshop! • Werbung muss im Betreff immer als solche gekennzeichnet sein! © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Unlauterer Wettbewerb (UWG) / 1 • Verboten = 1. sittenwidrige Werbung = jedenfalls Verstoß gegen Gesetz, wenn man dadurch Wettbewerbsvorteile erlangt 2. irreführende Werbung = falsche ODER unklare Angaben Rechtssprechung: Ö Durchschnittskonsument ist unaufmerksam („flüchtige, oberflächliche Betrachtung“) Folgen: Unterlassungsklage, Urteilsveröffentlichung, kostenpflichtige Unterlassungserklärung © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Unlauterer Wettbewerb (UWG) / 2 • Achtung bei „schönenden“ Aussagen im Prospekt • Achtung insbesondere bei nicht-gewarteten Web-Auftritten – Alte Preise – Alte Angebote (z. B Hallenbadmitbenützung mittlerweile unmöglich) – Links auf veraltete Angebote Dritter – Irreführende Klassifizierung • è Klage möglich durch: AK, VKI, Konkurrenten, Klagsvereine, (WKÖ) Streitwert: € 36. 000! WEBAUFTRITT GEHÖRT GEWARTET! www = Welt Weites Warten! © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
Beherbergung @ Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Direkt- und Internetbuchungen Viel Erfolg! © Dr. Peter Kubanek/Monika Schwalm
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