Begriff Arbeitsrecht – die Summe der Rechtsnormen, die
Begriff Arbeitsrecht – die Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhaengiger, weisungsgebundener Taetigkeit geleistete Arbeit beziehen Die Arbeit muss auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages geleistet werden (wegfallen Beamten, Richter und Soldaten) Der Vertrag muss als Dienstvertrag gemäß § 611 I BGB zu qualifizieren sein 3. Gegenstand des Vertrags – die Leistung unselbständiger Dienste (persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers)
SYSTEM DES ARBEITSRECHTS
Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht technischer Arbeitsschutz sozialer Arbeitsschutz
Kollektivarbeitsrecht Tarifrecht Koalitionrecht Tarifvertragsrecht Schlichtungsrecht Arbeitskampfrecht Mitbestimmungsrecht Mitbestimmungsrecht i.e.S. Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht
Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsgerichte Landesarbeitsgerichte Bundesarbeitsgerichte
Rechtsquellen im Arbeitsrecht 1. Unmittelbar geltendes Recht der EU 2. Zwingende Gesetzesbestimmungen 3. Zwingende Tarifvertragsnormen 4. Zwingende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung 5. Arbeitsvertrag 6. Abdingbare Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung 7. Abdingbare Tarifvertragsnormen 8. Abdingbare Gesetzesbestimmungen
Arbeitsvertragsparteien Arbeitnehmer ist derjenige, der zur Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet ist Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers (natürliche oder juristische Person)
Begründung des Arbeitsverhältnisses Diskriminierungsverbot (der Arbeitgeber hat das Benachteiligungsverbot des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten (§§ 11, 7 AGG). Danach ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten) Informationsrechte des Arbeitsgebers (generell zulässige(Lüge – Anfechtung wegen arglistigen Täuschung §123 I ), begrenzt zulässige, generell unzulässige Fragen) Der Bewerber kann Ersatz seiner Vorstellungskosten beanspruchen (nach §662, 70 BGB)
Abschluss des Arbeitsvertrages Der Arbeitsvertrag wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme– geschlossen Kein Formvorschrift § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG Befristung – schriftliche Form Grundsatz der Privatautonomie (gesetzliche Beschränkungen)
Mängel des Arbeitsvertrages Mangelhaftes Arbeitsvertrag ist nichtig (§§ 105, 125, 134, 138 BGB) Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB)
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Dauer Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zulässig (Ausnahmen: § 14 Abs. 2-4 TzBfG). Pflichten des Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitsleistung Inhalt Weisungsrecht des Arbeitsgebers (was, wo und wann) Arbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG) Nebenpflichten
Pflichten des Arbeitgebers Vergütungspflicht Nebenpflichten
Inhaltskontrolle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. 97. Die Vorschriften über die AGB-Kontrolle finden gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auch auf Arbeitsverträge Anwendung.
Änderung des Arbeitsverhältnisses Änderungsvertrag Betriebliche Übung
Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis Arbeitgeberrechte bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers a) Klage auf Erfüllung der Arbeitspflicht b) Verweigerung der Entgeltfortzahlung c) Schadensersatz d) Vertragsstrafe e) Betriebsbuße f) Abmahnung g) Kündigung.
Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerrechte bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers Nichterfüllung der Vergütungspflicht b) Nichterfüllung von Nebenpflichten
Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis Unverschuldeter Ausfall der Arbeitsleistung a) Krankheit b) Feiertage c) Urlaub d) Sonstige vorübergehende Arbeitsverhinderung e) Mutterschutz f) Annahmeverzug des Arbeitgebers g) Betriebsstörungen
Besonderheiten der Haftung in Arbeitsverhältnissen 1. Haftung des Arbeitgebers a) für Sachschäden b) für Personenschäden 2. Haftung des Arbeitnehmers a) für Sachschäden b) für Personenschäden
9768-dsg_2012_system_des_arbeitsrechts.ppt
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