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A. COPYRIGHT I. III. IV. V. VIII. IX. X. XII. ip 4 inno General Introduction Scope of Protection Exceptions and limitations Principle of exhaustion Assignment of rights Copyright infringement Legal consequences for copyright infringements Collective licensing societies Database rights Software rights A Company’s copyright Guide More of copyright 1
Urheberrechtsverletzung - Allgemeines • Nicht autorisierter oder ungerechtfertigter Gebrauch urheberrechtlich geschützter Werke, so dass eines der Persönlichkeits- oder Verwertungsrechte des Autors / Copyright-Inhabers verletzt ist • Die Verletzungshandlung muss nicht vorsätzlich sein • Die unabhängige Schöpfung eines identischen oder ähnlichen Werks ist keine Verletzung! ip 4 inno 2
Verbreitete Verletzungshandlungen • “Bootlegging”: – Nicht autorisierte Aufzeichnungen von “live” Aufführungen • Piraterie: – Illegales Kopieren von Musikprodukten • Fälschung (“Counterfeiting”): – Illegales Kopieren von beidem, dem Musikprodukt und seiner Verpackung. • Plagiat: – Diebstahl der Schriftstücke einer anderen Person oder von deren aufgezeichneten Ideen. ip 4 inno 3
Prüfen auf Urheberrechtsverletzung • Gibt es ein Urheberrecht? – Ist das Werk durch “copyright” geschützt? – Ist das Urheberrecht noch in Kraft? • Ist das Urheberrecht verletzt? • Ist die Verletzung gerechtfertigt? – Gewährte Lizenzen? – Gesetzliche Ausnahmen oder Limitierungen? • Gibt es Abhilfe oder Heilmittel für die Verletzung? ip 4 inno 4
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• Gesetzliche zivile Folgen – Gerichtliche Verfügungen – Einstweil. Verfügungen, richterliches Verbot – Schadensersatz (tatsächlicher Verlust, Verletzergewinn, Lizenzanalogie) – Sequestration/Beschlagnahme des verletzenden Materials • Gesetzliche strafrechtliche Folgen – Geldstrafe – Gefängnis ip 4 inno 6
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Einleitung (1) • Musik und andere Künste werden oft in der Öffentlichkeit benutzt (z. B. Radiostationen, TV-Stationen, Konzerte, Musikproduktionen, Internet-Fernsehen). Sie werden oft gespielt oder als Hintergrund angeboten an vielen Orten wie Einkaufszentren, Hotels, U-Bahnen und sind oft in andere Produkte integriert wie z. B. Klingeltöne in Mobiltelefonen, Melodien in Spielzeugen. • Autoren und Künstler sollen irgendwie teilhaben am Profit , der von den Aufführungen, Rundfunksendungen oder anderen Unterstützungen von Geschäftsvorgängen durch ihre Werke herrührt. ip 4 inno 8
Einleitung (2) • Wegen der vielfältigen kommerziellen Verwertungsmethoden können Autoren/Urheber/Künstler Mitglieder von Verwertungsgesellschaften (collective licensing societies) werden, die ihre Urheberrechte verwalten und wahrnehmen und die Lizenzgebühren in ihrem Namen einnehmen. – Beispielsweise gibt es auf Musik, Filme, Kunstwerke, Bücher, etc. spezialisierte Verwertungsgesellschaften. • Alternativ könnten die Urheber für ihre Verwertungen selbst sorgen (z. B. kann ein Komponist Lizenzen für sein Werk selbst vergeben) – spezielle Software (z. B. digital rights management software = DRM) kann Autoren bei der Verwertung ihrer Werke assistieren. ip 4 inno 9
Wie arbeitet eine Verwertungsgesellschaft? Rechteinhaber Transfer der Rechte (z. B. Autoren, Künstler, Publizierer, Verleger, Produzenten, etc. ) Vergütung Verwertungsgesellschaft (Collecting society) Lizenzgebühren Gewährung von Lizenzen Nutzer ip 4 inno (z. B. Radiostationen, Buch. Herausgeber, TV-Stationen etc. ) 10
Aufgaben von Verwertungsgesellschaften • • • Verträge mit Autoren und anderen Copyright-Inhabern Lizenzvergabe an Nutzer Erhebung von Lizenzgebühren namens und im Auftrag der Autoren Verteilung der Erträge an die Autoren/ Copyright-Inhaber Überwachung der Nutzer, gesetzliche Massnahmen gegen nichtzahlende Nutzer • Schutz und Promotion der Rechte der Autoren • Sozialversicherung für Autoren • Zwangsgebühren auf Hardware und Leer-Medien (z. B. unbespielte CDs, Kopierer, FAX-Geräte, PCs, etc. ) für privaten and persönlichen Gebrauch (kommerzielle Benutzung erfordert extra Gebühren) ip 4 inno 11
Wann muss ich sie kontaktieren? • Wenn ich als Unternehmen: – Musik, Bilder oder Comics auf meinem Werbematerial benutze – Musik für Audio- oder Videoträger, für Multimedia-Datenträger oder für Mobiltelefone produzieren/ liefern will – Musik ‘online’ im Internet liefern will – Musik spielen oder aufführen will, Bilder oder Filme zeigen will, einen Künstler einladen will etc. • Wenn ich als Autor/Copyright-Inhaber: – erfahre, dass eines meiner Kunstwerke z. B. Gemälde vom Käufer mit einem höheren Gewinn weiterverkauft worden ist. – erfahre, das ein Plagiarist Musik kopiert einer Autorin und Künstlerin wie z. B. Madonna (“Verletzungsüberwachung”) – erfahre, dass ein Buch Bestseller wurde(“bessere Vergütung”) ip 4 inno 12
Internationale Verwertungsgesellschaften Beispiele: • • • Universal Music Sony Music Warner Music BMG EMI GEMA (society for musical performing and mechanical reproduction rights) ip 4 inno 13
Fallstudie Deutschland (1) • Es gibt 13 private Organisationen in Deutschland, die Autorenrechte verwalten (z. B. GEMA, VG Wort, GVL, GWFF, VGF, AGICOA) • Sie stehen unter der Aufsicht des nationalen Patentamts DPMA und der Kartellbehörde • Im Jahre 2005 betrugen die gesamten Einnahmen/Umsätze der deutschen Verwertungsgesellschaften 1. 25 Milliarden Euro, zwei Drittel wurden von der GEMA für musikalische Werke eingesammelt • Im Jahre 2005 wurde eine Gesamtsumme von 600 Millionen Euro für Computer, FAXe, Scanner, Leer-CDs und ähnliche Geräte erhoben – wie von Herstellern in Deutschland geschätzt wurde • Die Gebühr für einen PC ist 12 Euro, sie summieret sich auf etwa 70 Millionen Euro per annum (Quelle: Bitkom 2006) ip 4 inno 14
Fallstudie Deutschland (2) • GEMA 2004: – 1100 Angestellte; 806 Millionen Euro Umsatz; über 1 Million deutsche Rechte-Inhaber; über 61. 000 internationale Rechte. Inhaber; mehr als 5 Millionen Werke verwaltet • Hauptsächliche Lizenzquellen: – Hotels, Kneipen, Diskotheken, Chöre, Konzertveranstalter, Arztpraxen, Verkaufsläden, Fitness- und Sport-Studios, Restaurante, Karneval-Clubs, “events”, Handelsmessen, Unterhaltungszentren, CD-Fabriken, TV-Sender, Radiosender, Online-provider, nicht-nationale Verwertungsgesellschaften, Produzenten von Medien und Geräten, Mitgliedsgebühren von Autoren, Zinsen • Hauptsächliche Lizenz-Verteilungspfade: – Komponisten, Produzenten von Texten oder Zeitungen, Medien, sekundäre Autoren, Künstler, Artisten, Lyriker, Verleger, Nachfolger (Erben) von Urheberrechten ip 4 inno 15
Fallstudie Deutschland (3): GEMA - Gebühren (Dec. 2007) video recorder 9. 21 € cassette recorder 1, 28 € DVD-burner 9, 21€ CD-burner 7, 50€ hard disc copier 12, 0€ MP 3 player/RAM exchble. 1, 28€ MP 3 player/RAM not exch. 2, 56€ copier, fax, scanner 10, 23… 613, 56€ (fee depending on size) PC 12€ printer ? € plotter ? € CD, minidisc 0, 061*€ CD for data 0, 072*€ DVD empty 0, 057*€ cassettes, tapes, DAT 0, 061*€ * cost per hour * cost per unit X GByte * cost for every third device, otherwise private use ip 4 inno 16
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• Datenbank-Definition: “Eine Datenbank ist eine Sammlung von unabhängigen Werken, Daten oder anderen Materielien, die in einer systematischen oder methodischen Weise angeordnet sind und die individuell durch elektronische oder andere Mittel zugänglich sind. ” • Beispiele: – – Kartenbox, Lochkartenbox Encyclopaedie Elektronisches Photobuch Website, wenn sie eine Sammlung von Webseiten (web pages) enthält ip 4 inno 18
Zwei verschiedene Schutzarten für Datenbanken Datenbankschutz Urheberrecht (Copyright) Datenbankrecht wenn die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz erfüllt sind: EU Datenbank- Direktive 96/9 EC 1996 ● von Menschen gemacht. ● Bestimmte Form. ● Kreativität. ● “Sui generis-Recht“. ● 15 Jahre Schutzdauer (Verlängerung möglich bei substanziellen Änderungen). ● Kreativität unbeachtlich. ● Europäische Harmonisierung vollständig. Beide Schutzarten sind gleichzeitig möglich! ip 4 inno 19
Anforderungen für den sui generis Schutz Substanzielle Investition Individuell zugängliche Elemente ● qualitativ und/oder quantitativ ● elektronisch oder auf andere Art. (z. B. Arbeit oder Geld). Beispiele ● Beispiel: Sammlung von Geburtsdaten - Papier-Liste: ja – Film: nein (die Bilder sind durch Besuch von Kirchenarchiven und nicht individuell zugänglich). anderen öffentlichen Aufzeichnungen ● Elektronische Datenbank benötigt eine Such- und Retrieval-Oberfläche. ● Datenbankschutz schliesst auch die für den Betrieb der Datenbank nötigen Materialien ein (z. B. Thesaurus, Indexierungssystem). ● Kein Schutz für die Software zum Zugang oder Pflege der Datenbank! ip 4 inno 20
Schutzbereich • Der Besitzer hat das Recht, Extrakte und/oder Wiederverwendung zu verhindern. • Normale Nutzung ist erlaubt, jedoch nicht wiederholte oder systematische Extraktion und oder Weiterverwendung • Nicht substantielle Teile dürfen nur extrahiert werden, wenn sie nicht mit dem normalen Gebrauch interferieren. Es darf auch keinen Verstoss gegen die legitimen Interessen des Datenbankherstellers geben. • Ohne Erlaubnis: – – keine temporäre oder permanente Reproduktion Keine Übersetzung, Anpassung, Arrangement, andere Änderungen Keine Weitergabe an die Öffentlichkeit Kein öffentliches Aufführen, Darstellen, Kommunizieren ip 4 inno 21
Limitierungen und Ausnahmen • Extraktion oder Wiederverwendung substanzieller Teile einer veröffentlichten Datenbank ohne Erlaubnis des Herstellers ist unter den folgenden Umständen erlaubt: • Extraktion für private Zwecke des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank • Extraktion für den Zweck einer Darstellung im Bereich der Forschung und Lehre, solange die Quelle angegeben ist und das Ausmass durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist • Extraktion und/oder Wiederverwendung zum Zweck der öffentlichen Sicherheit oder für einen gerichtlichen oder administrativen Akt ip 4 inno 22
Besitz/Eigentum • Besitzer/Eigentümer ist die Person, die Initiative und das Risiko der Investition in die Schaffung der Datenbank unternommen hat. • Eine Datenbank, die von den Angestellten einer Firma erstellt wurde, gehört diesem Unternehmen. • Von Regierungen erstellte Datenbanken (Beispiel: Regierungs. Datenbank enthaltend Informationen über Gesundheit, Soziales, Steuern, Kriminalität): man kann davon ausgehen, dass in vielen EU-Ländern die von den Regierungen hergestellten Datenbanken durch das Datenbankrecht nicht geschützt sind. ip 4 inno 23
X. Computer-Programme • Computer-Programme sind als ursprünglich literarische Werke geschützt • Artikel 52 (2) c, EPC: „The following…shall not be regarded as inventions: …. programs for computers“ NB: Bis 2007 gewährte das EPO mehr als 30000 Software Patente! • Definition eines Computer-Programms „A computer program is a set of statements or instructions to be used directly or indirectly in a computer in order to bring about a certain result. ” (Source: Section 101 Copyright Law USA). Andere Definition: “Computer program” is property and means an ordered set of data representing coded instructions or statements that, when executed by computer, cause the computer to process data or direct the computer to perform one or more computer operations or both and maybe in any form, including magnetic storage media, pinched cards, or stored internally in the memory of the computer. ” (Source: New York State Law Article 156, Definitions). • Rechts-Verletzungen / Erlaubte Taten siehe die Urheberrechtsgesetze ip 4 inno 24
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1. Identifiziere alle Materialien, die vermutlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen wie beispielsweise: – – – Zeichnungen; Gestaltungs- oder Design-Spezifikationen; Berichte, die sich auf die Herstellung von Waren beziehen; Broschüren; Verkaufsliteratur; Gestaltung einer Verpackung zum Zwecke des Verkaufs oder Werbung für eine Ware. 2. Stelle sicher, dass das Unternehmen der Besitzer des Werks oder Kunstwerks ist. Identifiziere die Autoren des relevanten Werks und stelle sicher, dass es Klarheit über den Besitz und die Lizensierung gibt. ip 4 inno 26
3. Bewahre Berichte der obigen Ergebnisse von 1 und 2 sorgfältig auf – Urheber sollten ihre Werke signieren und datieren und auch das Datum des ersten Vermarktens (Beginn des Marketing) aufzeichnen, da dieses Datum für die Beendigung des Urheberrechts massgeblich sein kann. 4. Bringe eine Notiz an wie “Copyright © [Name des Urheberrechtsinhabers] [Jahr der Veröffentlichung]”. Obwohl es vom Gesetz her unnötig ist, einen Schutz anzubringen, ist es eine nützliche Notiz und eine Warnung oder eine Erinnerung an jeden, der das Recht benutzt, dass ein Urheberrechtsschutz existiert und dass Massnahmen gegen denjenigen unternommen werden können, der das Werk kopiert. ip 4 inno 27
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(1. 1) Glossar für Urheber / Glossary for authors Analogkopie / analog copy Illegales Mitschneiden / bootlegging (illegal live recording) Rundfunkkennzeichnung / Broadcast flag (flag if recording is permitted) Copyleft (free license, non proprietary) Nachahmung / counterfeiting (imitation) Digitalkopie / digital copy Di. VX (compression of video data) Downloadshops (Internet) DRM (digital rights management) Droit d‘auteur (author‘s rights see also French copyright law) Elektronisches Wasserzeichen / electronic water marks (copy protection) Emulator Tauschbörse / Filesharing-system Freeware (free licence, non proprietary) ip 4 inno 31
(1. 2) Glossar für Urheber / Glossary for authors GNU GPL (General Public License) immaterial copy Internet provider Internet radio, webcasting Macrovision (video recording + copy protection) Materielle Kopie / material copy Mods (modification of computer games) MP 3 (audio compression) Napster (music exchange portal) Netlabels (marketing of artists via Internet) OGG Vorbis (video compression) P 2 P (peer to peer) Gerichtl. Massnahme bei Verletzung eines Rechts / passing off (infringement) Produktpiraterie / piracy (copying of goods) Plagiat / Plagiarism Podcast (own online video or audio streaming via Internet) ip 4 inno 32
(1. 3) Glossar für Urheber / Glossary for authors Prinzip der Erschöpfung / Principle of exhaustion Private weblogs, Blogs (Internet-presentations) Remix (e. g. of music pieces) RSS-feed (XML-format linking to websites, news, and similar) Sicherheitskopie / Safety copy, backup copy Sampling (similar to remix) Shareware (software can be used without licence during testphase) Live Verbreitung via Internet / Streaming (films or music via Internet online) territoriality Weblog, Blog (platform for Internet publishing) ip 4 inno 33
(2) Neue „Players“ im Gebiet des Urheberrechts (fast alle Menschen kommunizieren via Internet) Nicht nur Urheber müssen sich im Urheberrecht auskennen: Unternehmen, Privatpersonen (private Kopie!), Organisatoren und Teilnehmer an Internet-Verkäufen (E-bay!) oder an Internet -Auktionen, lizensierte Personen und Organisationen (z. B. DRM, open source), Produzenten von CDs, von. TV-Programmen, von Internet-TV, von “Streamern”, von “podcasts”, andere sog. “Internet- provider”, jeder Internet Teilnehmer (!), “Service-provider” (z. B. peer-to-peer fan clubs), öffentliche Bibliotheken, Kopierläden, Presse-Dienste …………. ip 4 inno 34
(3) Einige Fragen als Hausaufgabe: • Ist es legal, mit übrigen Software-Lizenzen zu handeln? [case study: Usedsoft. contradictory case decisions in Germany 2008] • Was bedeutet „copyleft“? [see also open-source licenses, creative commons licenses] • Was kann ich bei Ebay kaufen/ verkaufen? Was kann ich dort nicht kaufen? [ z. B. Tiere, Pornos] • Was ist eine “creative commons Lizenz”? [see e. g. creator Lawrence Lessig 2002] • Was ist besonders am “DRM” (digital rights management)? [e. g. contractual conditions are mostly respected by the national/international courts] • Was ist “Unternehmens-DRM”? • Was ist ein CSS [content scrambling system]? • Besonderheit in Deutschland: Verbraucher-Organisationen haben das Recht, rechtliche etwa gerichtliche Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie keine Marktteilnehmer sind. “Unterlassungsklagen” UKla. G = Unterlassungsklagengesetz. (actions for injunctions). What is the benefit of that privilege? ip 4 inno 35


