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1 Richtlinien zur Urkundenübersetzung 1. 1 Das amtliche Merkblatt 1. Anwendungsbereich Dieses Merkblatt ist bei der Anfertigung von Obersetzungen sowohl in die deutsche als auch in eine fremde Sprache zu beachten.
• 2. Überschrift • 2. 1 Die Übersetzung ist mit einer Überschrift zu versehen, die sie in deutscher Sprache • als „Beglaubigte Übersetzung aus der … Sprache", ggf. als „Beglaubigte auszugsweise Übersetzung' aus der … Sprache" kennzeichnet • 2. 2 Bei Übersetzungen in eine fremde Sprache ist eine sinngemäße, fremdsprachige Über schrift anzubringen.
• 3. Original/Abschriften • Das vorgelegte, zu übersetzende Schriftstück ist anzusehen als: • 3. 1 Original, wenn der letzte Ausstellungs oder Begläubigungsvermerk ein Öriginalhandzeichen trägt • 3. 2 beglaubigte Abschrift/beglaubigte Fotokopie, wenn der letzte Beglaubigungsvermerk von einer nach dem Recht des Ausstellungsortes hierzu ermächtigten Behörde oder Person stammt; • 3. 3 einfache Abschrift/Fotokopie, wenn der letzte Ausstellungs bzw. Beglaubigungsvermerk bereits eine Wiedergabe ist.
• 4. Vollständigkeit und Richtigkeit • Alle Ausgangstexte sind vollständig zu übersetzen, Verlags und drucktechnische Hinweise werden, regelmäßig nicht übersetzt • Verlangt der Bedarfsträger eine auszugs weise Übersetzung, so sind in der Übersetzung die Auslassungen hinreichend zu kennzeichnen. • 4. 3 Die Übersetzung muss dem Ausgangstext in Inhalt und möglichst in der Form äquivalent sein. Der ursprüngliche Aussagesinn ist beizubehalten. • Bei Mehrdeutigkeiten des Aussagesinns ist auf die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten in einer Anmerkung hinzuweisen.
• 5. Schriftbild • 5. 1 Das Schriftbild der Übersetzung soll demjenigen des Ausgangstextes angeglichen werden. • Bei erheblichen Abweichungen sind entsprechende Hinweise (z. B. rechts oben, am linken Rand, senkrecht stehend usw. anzubringen. • Bei der Übersetzung von Vordrucken sind Leerspalten mit den Worten „keine Eintragung" zu kennzeichnen. • Im Ausgangstext mit Füllstrich geschlossene Zeilen sind auch in der Übersetzung entspre chend zu schließen.
• 6. Auffälligkeiten • 6. 1 Auffälligkeiten" des vorgelegten "Schrift stückes (z. B. Rasuren, handschriftliche Verbesserungen, Streichungen, ungewöhnlicher Stil usw. ) die für die Authentizität des Aus gangstextes von Bedeutung sind, ist in einer Anmerkung hinzuweisen. • 6. 2 Durchgestrichene, aber lesbar gebliebene Stellen sollen ebenfalls übersetzt und als im vorge legten Schriftstück gestrichen gekennzeichnet werden. Werden durchgestrichene Stellen nicht übersetzt so ist in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Auf durchstnchehe und unlesbar gewordene Stellen ist in einer Anmerkung hinzuweisen.
• 7. Schriftträger und Schreibmittel. Der für die Übersetzungjverwendete Schriftträger (Papier) und das verwendete Schreibmittel (Tinte, Kugelschreiber, Farbband, Kohlepapier usw. ) müssen urkundenecht sein: • 8. Verbinden von Blättern • 8. 1 Besteht die Übersetzung aus mehreren Blättern, so sind diese zu nummerieren und so miteinander zu verbinden, dass der Zusammenhang nicht ohne äußerliche sichtbare Beschädigung aufgehoben werden kann. • 8. 2 Die Übersetzung und die beglaubigte Abschrift/sonstige Vervielfältigung des vorgelegten Ausgangstextes sind entsprechend miteinander zu verbinden.
• 9. Anmerkungen • Anmerkungen des Übersetzers sind im Anschluss an die Übersetzung in Form von Fußnoten anzubringen und mit dem Zusatz „Anm“ des Übers. " zu versehen. Bei Übersetzungen in eine fremde Sprache ist ein sinngemäßer, fremdsprachiger Hinweis anzubringen. • 10 Behörden und Gerichtsbezeichnungen Die Behörden und Gerichtsbezeichnungen sollen in der. Originalbezeichnung übernom men und in einer Anmerkung erläutert werden.
• 11. Gebührenmarken. Dienstsiegel und Sternpel • Auf dem Original angebrachte Gebührenmar ken, Dienstsiegel und Stempelabdrucke sind kurz zu beschreiben; in Dienstsiegel und Stempelabdrucken enthaltene Texte sind zu übersetzen. • 12. Beglaubigungsvermerke sind zu übersetzen. • 13. Anschriftenangaben sind nicht zu übersetzen. Sie sind gegebenenfalls zu transliterieren oder transkribieren • 14. Zahlen und Daten • 14. 1 Zahlen sind unverändert (z. B. in römischen oder arabischen Zahlzeichen) wiederzugeben. • 14. 2 Die Reihenfolge der Zahlzeichen des Datums ist nach den üblichen Datumsvor schriften der Zielsprache z. B. in Deutschland ( nach der DIN Vorschrift 5008) anzuordnen. • 14. 3 Zahlenangaben in Worten sind auch in der Übersetzung in Worten zu bringen. • 14. 4 Ist das Datum in einer anderen Zeitrechnung angegeben, kann die Umrechnung in einer Anmerkung angegeben werden.
• 15 Abkürzungen • Abkürzungen sind sofern möglich aufzulösen und zu übersetzen. • 16 Schreibfehler • Schreibfehler im Ausgangstext sind, soweit sie in der Übersetzung in der Originalschreibweise wiedergegeben werden sollen, nicht zu berichtigen. Es ist jedoch in einer Anmerkung • darauf hinzuweisen. • • 17. Zeugnisse und Diplome • 17. 1 Bei Zeugnissen und Diplomen sind der Schultyp, die Noten, die Berufsbezeichnung oder akademische Grad möglichst genau zu übersetzen. In einer Anmerkung kann eine inhaltlich entsprechende deutsche bzw. fremdsprachige Bezeichnung angegeben werden. • 17. 2 Die Feststellung der deutschen Entsprechung obliegt den zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Kultusministerien und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland in Bonn.
• 18. Personen- und Ortsnamen • 8. 1 Personen und Ortsnamen sowie Adelsprädi kate sind grundsätzlich nicht zu übersetzen, sondern in der Originalschreibweise mit allen diakritischen Zeichen wiederzugeben. Entsprechendes gilt für akademische Grade, wobei diese kenntlich gemacht werden sollen, um einer Verwechslung mit Personennamen vorzubeugen (siehe auch Nr. 17). • 8. 2. Besonderheiten bei Personennamen • 18. 2. 1 Verwendet die fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, so sind Perso nennamen vorrangig zu transliterieren (buch stabengetreu zu übertragen). Lässt die fremde Sprache eine Transliteration nicht zu (wie z. B. das, Arabische), so ist der Name nach dem Klang und den Lautregem der deutschen Spra che zu übertragen (Transkription). • 18. 2. 2 Weist der Beteiligte anhand inländischer Personenstandsurkunden oder aufgrund seines Reisepasses eine anderslautende Form der Transliteration oder Transkription nach, so ist diese zu verwenden. Werden andere inlän dische amtliche Urkunden vorgelegt, so ist in /einer Anmerkung darauf hinzuweisen. (. . . )
• • I 8. 3 Besonderheiten bei Ortsnamen 18. 3. 1 Bei Übersetzungen in „die deutsche Sprache ist für Ortsnamen oder andere geographische Bezeichnungen die fremdsprachige Schreibweise zu verwenden. Gibt es eine all gemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu verwenden (z. B. Duden: „Wörterbuch geographischer Namen"). Die fremdsprachige Schreibweise ist ggf. als Transliteration oder Transkription — irr einer Anmerkung zu bringen. 18. 3. 2 Sofern Ortsnamen bzw. geographische Bezeichnungen sich geändert haben und dies dem Übersetzer bekannt ist, soll er dies in ei ner Anmerkung mit dem Zusatz „früher. . . " bzw. . jetzt. . " bzw. „von. : . bis. . . " angeben. (. . . ) 19. Staatennamen 19. 1 Das „Verzeichnis der ausländischen Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Auswärtigen Amt (zu bestellen bei Deutscher Bundes Verlag, Postfach 120380, 53045. Bonn) ist bei Überstzungen ins Deutsche zu beachten. 19. 2 Die Bezeichnung "Bundesrepublik Deutsch land" ist bei Übersetzungen in die deutsche bzw. fremde Sprache unverändert zu lassen (nicht deutsche Bundesrepublik oder BRD).
• 20. Bestätigungsvermerk • 20. 1 Der Bestätigungsvermerk ist am Schluss auf der Übersetzung anzubringen und lautet in deutscher Sprache: • "Vorstehende Übersetzung aus der. . . Sprache ist von mir gefertigt worden in meiner Eigenschaft als vereidigte/r (allgemein ermächtige/r) Übersetzer/in im Land. . . nach dem/der mir vorgelegten Original/Abschrift/sonstigen Vervielfälti gung in nicht/beglaubigter Form. Ich bescheinige die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Wortlaut des Originals/der Abschrift/sonstigen Vervielfältigung in. . . Sprache. • Für die Umschrift aus dem kyrillischen Zeichensystem/dem arabischen Alphabet/der … Schrift erfolgte die Transliteration/Transkription nach. : '(Regelwerk nennen). • Der Übersetzung ist eine beglaubigte Ab schrift/sonstige Vervielfältigung des mir vorhegenden Ausgangstextes beigegeben. Der Ausgangstext besteht aus. . Seiten; die Übersetzung besteht aus. . . Seiten. Ort, • den. . . • Unterschrift, Siegelabdruck"
• 20. 1 Der deutschsprachige Bestätigungsvermerk • lautet in der Kurzform: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt Der in. . . Sprache abgefaßte Ursprungstext hat als Original/Abschrift/ oder in sonstiger Vervielfältigung in (nicht) beglaubigter Form vorgelegen. • Ort, den. . . • Unterschrift Siegelabdruck • Bei Übersetzungen in eine Fremdsprache Sprache ist ein sinngemäßer, fremdsprachiger Bestätigungsvermerk anzubringen. • 21. Mitwirkungsverbote; Ausschließungsgründe (vgl. § 3 Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 69).
• 1. 2 Praxishinweise • Es ist also rechtlich unzulässig, eine Übersetzung zu beglaubigen, die in/aus einer Sprache angefertigt wurde, für welche man nicht eigens „allgemein ermächtigt" öder „öffentlich bestellt" wurde. Dies gilt auch, wenn man die Kenntnis dieser Sprache anderweitig, z. B. mit einer Prüfung nachgewiesen hat. Die Ermächtigung ist kein Befähigungs , sondern ein legaler Zulassungsnachweis. Solche Übersetzungen werden von den Behörden und Notaren zurückgewiesen, der Kunde hat nur Ärger damit, er fordert zu Recht sein Honorar zurück.
• Wenn jemand einer bestimmten Sprache geringer Verbreitung, wie z. B. Weißrus sisch, Ukrainisch, Bosnisch usw. mächtig ist, weil sie früher einer größeren, da poli tisch herrschenden Sprache untergeordnet und assimiliert war, so ist er oder sie in zwischen dennoch verpflichtet, sich eigens für diese Sprache neu vereidigen zu las sen. Durch die politischen Entwicklungen in vielen Teilen der Welt werden frühere Provinzen heute autonom, und damit wird der dort gesprochene Dialekt zur Staats sprache. Im Zuge dieser Entwicklung werden Urkunden oft auch nicht mehr, wie lange Zeit üblich, zweisprachig ausgefertigt, sondern nur noch in der neuen Landes sprache. Solche Urkunden oder Zeugnisse erfordern dann eigens dazu ermächtigte Urkundenübersetzer, um behördlich akzeptabel zu sein.
• Das Abstempeln einer Übersetzung aus/in einer anderen Sprache als der in der Er mächtigung genannten stellt ein nerlaubtes Führen eines Siegels und u damit einen Straftatbestand dar. Kunden könnten im Einzelfall, wenn eine entsprechende Übersetzung zurückgewiesen wurde, Strafanzeige erstatten. . Dagegen hilft auch nicht, sich „allgemein ermächtigter Übersetzer" zu nennen, ohne Angabe einer Sprache. • Es ist sinnlos, eine Urkunde nach einer simplen Fotokopie zu übersetzen, ohne das • Original wenigstens gesehen zu haben (ausgenommen Aufträge von Gerichten und • Notaren). Bei Faxkopien kann das Original ggf. nachgeliefert werden. Speziell ausländische Zeugnisse, die nur in dieser Form vorliegen, sind bei den Behörden suspekt. Eine Übersetzung allein oder mit der Kopie zusammen, gut überhaupt nicht Eine Urkundenübersetzung ist nur ein Hilfsmittel, um die Urkunde zu verstehen, welche allein die Gültigkeit des Zeugnisses, Aktenauszugs oder Bescheinigung bewirkt. Dies sollte man seinen Auftraggebern immer wieder deutlich machen.
• Die Übersetzung einer Urkunde oder eines Zeugnisses muss daher mit dem • Darf ein Übersetzer eigentlich „beglaubigen''? Diese Frage ergibt sieh im Hinblick auf das Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969, in dem das Verfahren der Beglaubigung eingehend geregelt ist. Dieses Gesetz erstreckt sich allerdings nur auf öffentliche Beurkundungen durch einen Notar oder auf öffentliche Beurkundungen, wenn neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind (z. B. Standesamt, Gerichte, Konsulate)7 Geregelt sind in diesem Gesetz z. B. die Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften sowie von der Zeichnung einer Firma. • Wenn der Notar selbst eine Urkunde in die deutsche Sprache übersetzt, dann darf er nach § 50 Beurkundungsgesetz „die deutsche Übersetzung mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen". Es wird hier nicht von Beglaubigung gesprochen. Aus gangstext (dem Original, der beglaubigten Ablichtung oder selbst angefertigten Fotokopie) so zusammengeheftet werden, dass sie nicht ohne Zerstörung wieder aufgelöst, also z. B. nachträglich gefälscht werden kann. Eine Urkundenübersetzung, soll nie „freischwebend" neben der Vorlage existieren, sondern immer damit verbun den sein. Dies erleichtert nicht nur die Zuordnung der Texte, sondern ist auch ein Nachweis für deren Echtheit.
• Auch in der Verwaltungsvorschrift über die allgemeine Beeidigung von Dolmet scherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Überset zern" vom 5. 2 November 1997 heißt es in Absatz 2. 1. 1: „Übersetzerinnen und Über setzer werden auf Antrag ermächtigt, für die Gerichte und Notariate des Landes (. . . ) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde nach § 2 Abs. 1 • der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkun dungsrechts vom 1. Okt. 1942 (RGBL L S 2 609) zu bescheinigen. . . " Auch hier wird nicht von Beglaubigung gesprochen.
• Der Originaltext dieser Verordnung von 1942 zur Vereinfachung des Beurkundungsrechts lautet in dem entsprechenden § 2 Abs. 1: , 3 eweiskraft von Übersetzungen: 1. Die Übersetzung einer Urkunde, die in einer fremden Sprache abgefasst ist, gilt als richtig und vollständig, wenn dies von einem Übersetzer bescheinigt wird der dazu nach den Richtlinien des Reichsministers der Justiz ermächtigt ist. Die Bescheini gung soll auf die Übersetzung gesetzt sein, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angegeben und mit seiner Unterschrift versehen sein. " Streng genommen „bestätigt" also der ermächtigte Übersetzer genau wie der Notar lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde. In der Praxis hat sich jedoch eingebürgert, solcherart bestätigte Übersetzungen als „beglau bigte Übersetzungen" zu bezeichnen. Regelmäßig verlangen daher die Behörden, die Übersetzung eines Dokuments oder einer Urkunde zu beglaubigen. Durch eine solche Beglaubigung" erlangt die Übersetzung einer Urkunde freilich nicht die Rechtskraft einer „öffentlichen Urkunde" im Sinne des Beurkundungsgesetzes, sondern gilt wei terhin als private Urkunde.
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